(A) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg untereinander beizulegen.
(B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,
(i) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem einverständlich eingesetzten Schiedsgericht oder einer anderen Personen oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen; oder
(ii) wenn sie darüber nicht übereinkommen oder wenn sie sich nach dem Beschluß, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen, über dessen Zusammensetzung nicht einigen können, kann jeder Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit einem zur Entscheidung zuständigen Schiedsgericht im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder, wenn es ein solches Schiedsgericht nicht gibt, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz (B) dieses Artikels ergangene Entscheidung, einschließlich jeder einstweiligen Empfehlung, zu befolgen.
(D) Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder ein von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen es verabsäumt, die Verpflichtungen aus Absatz (C) dieses Artikels zu erfüllen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte einschränken, vorenthalten oder widerrufen, die er auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt hat.
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