Vorwort
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
(1) In dieser Vereinbarung
i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in der jeweils geltenden Fassung;
ii) bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung“ die vorliegende Vereinbarung.
(2) Andere in dieser Vereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die folgenden Stellen werden auf Grund des Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen bezeichnet:
i) in Österreich
a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien;
b) für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, Wien;
c) für die Familienbeihilfen das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien;
ii) im Vereinigten Königreich
a) in Großbritannien
in allen Fällen ausgenommen für die Artikel 5 bis 8 und 29 des Abkommens sowie für die Erstellung des Versicherungsverlaufes hinsichtlich von Geldleistungen bei Krankheit, Geldleistungen bei Mutterschaft und Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit:
Department of Social Security, Overseas Branch, Newcastle upon Tyne;
für die Artikel 5 bis 8 des Abkommens und für die Erstellung des Versicherungsverlaufes hinsichtlich von Geldleistungen bei Krankheit, Geldleistungen bei Mutterschaft und Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit:
Contributions Agency, Overseas Contributions (EC) (RA), Department of Social Security, Newcastle upon Tyne;
für Artikel 29 des Abkommens:
Newcastle Benefits Directorate, Child Benefit Centre (Washington), Newcastle upon Tyne;
b) in Nordirland die Social Security Agency, Overseas Branch, Belfast, Northern Ireland;
c) auf der Insel Man das Department of Health and Social Security of the Isle of Man, Douglas, Isle of Man;
d) in Jersey das States of Jersey Social Security Department, St. Helier, Jersey, Channel Islands;
e) in Guernsey die States Insurance Authority, St. Peter Port, Guernsey, Channel Islands.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(3) Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen, Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden die entsprechenden Vordrucke von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festgelegt.
TEIL II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Art. 3
(1) In den Fällen des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Abkommens hat der zuständige Träger der Partei, deren Rechtsvorschriften weiter anzuwenden sind, der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die versicherte Person weiter diesen Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Ist eine Person im Gebiet einer Partei beschäftigt und beabsichtigt sie, auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei zu wählen, so hat sie ein Formblatt für die Wahl in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und ihrem Dienstgeber zu übergeben. Dieser hat beide Ausfertigungen an den Träger der Partei weiterzuleiten, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist. Dieser Träger hat eine Ausfertigung an den in Betracht kommenden Träger im Gebiet der anderen Partei weiterzuleiten.
TEIL III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Artikel 4
Art. 4
Für die Durchführung des Artikels 11 des Abkommens hat der Träger der einen Partei entsprechende Formblätter für Geldleistung bei Krankheit oder Mutterschaft der Verbindungsstelle der anderen Partei zu senden, die die entsprechenden Auskünfte erteilt.
Artikel 5
Art. 5
Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, auf Grund des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Abkommens eine Geldleistung bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, so hat der Träger im Gebiet dieser Partei die Verbindungsstelle im Gebiet der ersten Partei um Mitteilung zu ersuchen, ob im Gebiet dieser Partei ein Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft geltend gemacht wurde.
TEIL IV
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel 6
Art. 6
Beantragt eine Person auf Grund der Artikel 13 und 14 des Abkommens im Gebiet einer Partei eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit, so hat die Verbindungsstelle dieser Partei der Verbindungsstelle der anderen Partei ein Formblatt zu übermitteln, die sodann alle erforderlichen Auskünfte erteilt.
TEIL V
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND ALTERSPENSIONEN, INVALIDITÄTSPENSIONEN UND HINTERBLIEBENENPENSIONEN
Artikel 7
Art. 7
(1) Wird ein Antrag auf Grund der Artikel 16, 22 und 23 des Abkommens beim Träger einer Partei eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, so hat der Träger der ersten Partei dies dem Träger der zweiten Partei anzuzeigen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
(3) Die Träger beider Parteien haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(4) Die Träger beider Parteien haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.
Artikel 8
Art. 8
Die Verbindungsstellen haben die als erforderlich vereinbarten statistischen Angaben auszutauschen.
TEIL VI
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel 9
Art. 9
Für die Durchführung der Artikel 24 und 25 des Abkommens haben die Träger der beiden Parteien einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
TEIL VII
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND STERBEGELD
Artikel 10
Art. 10
Für die Durchführung des Artikels 26 des Abkommens hat der Träger der einen Partei ein entsprechendes Formblatt für Sterbegeld der Verbindungsstelle der anderen Partei zu senden, die die entsprechenden Auskünfte erteilt.
Artikel 11
Art. 11
Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, auf Grund des Artikels 27 Absatz 2 des Abkommens Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, hat der Träger im Gebiet dieser Partei die Verbindungsstelle im Gebiet der anderen Partei um Mitteilung zu ersuchen, ob im Gebiet dieser Partei ein Anspruch auf Sterbegeld geltend gemacht wurde.
TEIL VIII
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE VORMUNDSCHAFTSBEIHILFE
Artikel 12
Art. 12
Für die Durchführung des Artikels 28 des Abkommens kann der Träger des Vereinigten Königreiches den österreichischen Träger ersuchen, eine Bescheinigung über die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten auszustellen. Soweit erforderlich, wird Hilfe auch für die Bestätigung von Zeiten des Aufenthaltes gewährt.
TEIL IX
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND FAMILIENBEIHILFEN
Artikel 13
Art. 13
Für die Durchführung des Artikels 29 Absatz 2 des Abkommens kann der Träger einer Partei den Träger der anderen Partei ersuchen, eine Bescheinigung über die Zeiten des Aufenthaltes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet dieser Partei auszustellen.
Artikel 14
Art. 14
Kann der Träger einer Partei Familienbeihilfe für Familienangehörige gewähren, die Kinder sind und im Gebiet der anderen Partei leben, hat der zuständige Träger der ersten Partei vor der ersten Auszahlung den Träger der Partei, in deren Gebiet die Familie wohnt, davon zu unterrichten. Eine entsprechende Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn eine Zahlung nach Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens eingestellt wird.
Artikel 15
Art. 15
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates hat den Beziehern von Familienbeihilfen auf deren Verlangen eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfen auszustellen, sofern eine solche Bestätigung erforderlich ist, um im Gebiet der anderen Partei einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Bestätigung soll enthalten
a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen bezogen wurden,
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen bezogen wurden, und
c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.
TEIL X
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Art. 16
Die Träger oder die Verbindungsstellen der einen Partei haben für die Träger oder die Verbindungsstellen der anderen Partei alle Erklärungen und andere erforderliche Auskünfte über den Leistungsempfänger entgegenzunehmen.
Artikel 17
Art. 17
Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger im Gebiet der ersten Partei in Durchführung des Artikels 33 des Abkommens über Ersuchen des Trägers der zweiten Partei eine ärztliche Untersuchung dieser Person oder eines ihrer Angehörigen zu veranlassen sowie alle erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem Träger der zweiten Partei einen Bericht über die ärztlichen Untersuchungen und die Erhebungen zu senden.
Artikel 18
Art. 18
(1) Beantragt eine Person Anstaltspflege auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen, so hat sie der für die Gewährung in Betracht kommenden österreichischen beziehungsweise britischen Stelle ihren Reisepaß vorzulegen.
(2) Beantragt eine Person Anstaltspflege auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen, so hat sie der für die Gewährung in Betracht kommenden österreichischen Stelle einen Nachweis vorzulegen, daß sie ein österreichischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Vereinigten Königreiches ist.
(3) Für die Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen hat der für die Zahlung der Pension zuständige Träger auf Antrag eine Bescheinigung über den Pensionsanspruch auszustellen, die der für den gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vorzulegen ist.
TEIL XI
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 19
Art. 19
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und kann erforderlichenfalls durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden abgeändert werden.
Geschehen zu Newcastle upon Tyne, am 10. November 1980, in zwei Urschriften, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.