(1) Wird ein Antrag auf Grund der Artikel 16, 22 und 23 des Abkommens beim Träger einer Partei eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, so hat der Träger der ersten Partei dies dem Träger der zweiten Partei anzuzeigen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
(3) Die Träger beider Parteien haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(4) Die Träger beider Parteien haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.
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