Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, auf Grund des Artikels 27 Absatz 2 des Abkommens Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, hat der Träger im Gebiet dieser Partei die Verbindungsstelle im Gebiet der anderen Partei um Mitteilung zu ersuchen, ob im Gebiet dieser Partei ein Anspruch auf Sterbegeld geltend gemacht wurde.
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