Für die Durchführung des Artikels 29 Absatz 2 des Abkommens kann der Träger einer Partei den Träger der anderen Partei ersuchen, eine Bescheinigung über die Zeiten des Aufenthaltes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet dieser Partei auszustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise