Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger im Gebiet der ersten Partei in Durchführung des Artikels 33 des Abkommens über Ersuchen des Trägers der zweiten Partei eine ärztliche Untersuchung dieser Person oder eines ihrer Angehörigen zu veranlassen sowie alle erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem Träger der zweiten Partei einen Bericht über die ärztlichen Untersuchungen und die Erhebungen zu senden.
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