(1) In den Fällen des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Abkommens hat der zuständige Träger der Partei, deren Rechtsvorschriften weiter anzuwenden sind, der versicherten Person oder ihrem Dienstgeber über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die versicherte Person weiter diesen Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Ist eine Person im Gebiet einer Partei beschäftigt und beabsichtigt sie, auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei zu wählen, so hat sie ein Formblatt für die Wahl in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und ihrem Dienstgeber zu übergeben. Dieser hat beide Ausfertigungen an den Träger der Partei weiterzuleiten, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist. Dieser Träger hat eine Ausfertigung an den in Betracht kommenden Träger im Gebiet der anderen Partei weiterzuleiten.
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