(1) Die folgenden Stellen werden auf Grund des Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen bezeichnet:
i) in Österreich
a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien;
b) für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, Wien;
c) für die Familienbeihilfen das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien;
ii) im Vereinigten Königreich
a) in Großbritannien
in allen Fällen ausgenommen für die Artikel 5 bis 8 und 29 des Abkommens sowie für die Erstellung des Versicherungsverlaufes hinsichtlich von Geldleistungen bei Krankheit, Geldleistungen bei Mutterschaft und Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit:
Department of Social Security, Overseas Branch, Newcastle upon Tyne;
für die Artikel 5 bis 8 des Abkommens und für die Erstellung des Versicherungsverlaufes hinsichtlich von Geldleistungen bei Krankheit, Geldleistungen bei Mutterschaft und Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit:
Contributions Agency, Overseas Contributions (EC) (RA), Department of Social Security, Newcastle upon Tyne;
für Artikel 29 des Abkommens:
Newcastle Benefits Directorate, Child Benefit Centre (Washington), Newcastle upon Tyne;
b) in Nordirland die Social Security Agency, Overseas Branch, Belfast, Northern Ireland;
c) auf der Insel Man das Department of Health and Social Security of the Isle of Man, Douglas, Isle of Man;
d) in Jersey das States of Jersey Social Security Department, St. Helier, Jersey, Channel Islands;
e) in Guernsey die States Insurance Authority, St. Peter Port, Guernsey, Channel Islands.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(3) Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen, Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden die entsprechenden Vordrucke von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festgelegt.
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