Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, auf Grund des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Abkommens eine Geldleistung bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, so hat der Träger im Gebiet dieser Partei die Verbindungsstelle im Gebiet der ersten Partei um Mitteilung zu ersuchen, ob im Gebiet dieser Partei ein Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft geltend gemacht wurde.
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