Vorwort
Art. 1
01.01.1995
1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 („GATT 1994'')
besteht aus:
a) den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947, beigefügt als Anhang zur Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung (ausgenommen das Protokoll über die vorläufige Anwendung), in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder auf andere Weise modifizierten Fassung,
b) den unten angeführten Rechtsinstrumenten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens im Rahmen des GATT 1947 in Kraft getreten sind:
(i) Protokolle und Zertifizierungen betreffend
Zollzugeständnisse;
(ii) Beitrittsprotokolle (ausgenommen die Bestimmungen a
betreffend vorläufige Anwendung und Kündigung der vorläufigen Anwendung, und b betreffend vorläufige Anwendung des Teils II des GATT 1947 im weitesten Ausmaß, soweit dies mit der zum Zeitpunkt des Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist);
(iii) Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel XXV des GATT 1947,
die zum Zeitpunkt des WTO-Abkommens noch in Kraft sind *1);
(iv) andere Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947;
c) den nachstehend angeführten Vereinbarungen:
(i) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1
lit. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
(ii) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
(iii) Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
(iv) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
(v) Vereinbarung über die Genehmigung von Ausnahmen von
Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
(vi) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; und
d) dem Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994.
2. Erläuternde Bemerkungen
a) Die Hinweise auf „Vertragspartei'' in den Bestimmungen des GATT 1994 beziehen sich auf „Mitglied''. Die Hinweise auf „weniger entwickelte Vertragspartei'' und „entwickelte Vertragspartei'' beziehen sich auf „Entwicklungsland-Mitglied'' und „entwickeltes Mitgliedsland''. Die Hinweise auf „Exekutivsekretär'' beziehen sich auf „WTO-Generaldirektor''.
b) Die Hinweise auf die gemeinsam vorgehenden VERTRAGSPARTEIEN gemäß Artikel XV Absätze 1, 2 und 8, XXXVIII und Anmerkungen zu den Artikeln XII und XVIII sowie auf Grund der Bestimmungen über Sonderabkommen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß Artikel XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 gelten als Hinweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die die Bestimmungen des GATT 1994 den gemeinsam vorgehenden VERTRAGSPARTEIEN übertragen, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.
c) (i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in Englisch, Französisch und Spanisch verbindlich.
(ii) Der Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache
unterliegt den im Anhang A des Dokuments MTN.TNC/41 enthaltenen Berichtigungen.
(iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer
Sprache ist der im Band IV der „Basic Instruments and Selected Documents'' enthaltene Wortlaut, vorbehaltlich der im Anhang B des Dokuments MTN.TNC/41 enthaltenen Berichtigungen.
3. a) Die Bestimmungen des Teils II des GATT 1994 sind nicht auf Maßnahmen anzuwenden, die von einem Mitglied gemäß einer bestimmten zwingenden Gesetzgebung getroffen wurden und deren Rechtskraft bestanden hat, bevor das Mitglied Vertragspartei des GATT 1947 geworden ist; diese Gesetzgebung verbietet die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen im Handelsverkehr zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder Gewässer einer ausschließlichen Wirtschaftszone. Diese Ausnahme findet Anwendung auf: a) die Beibehaltung oder sofortige Erneuerung einer nichtvereinbaren Bestimmung solcher Rechtsvorschriften; und b) die Änderung einer nichtvereinbaren Bestimmung solcher Rechtsvorschriften dahin gehend, daß die Änderung die Vereinbarkeit der Bestimmung mit Teil II des GATT 1947 nicht schmälert. Diese Ausnahme ist auf Maßnahmen beschränkt, die auf Grund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden, getroffen worden sind. Wenn solche Rechtsvorschriften in der Folge geändert werden, um ihre Vereinbarkeit mit Teil II des GATT 1994 zu schmälern, ist sie nicht mehr vom Geltungsbereich des gegenständlichen Absatzes erfaßt.
b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, mit dem Ziele, ob die die Ausnahme begründeten Erfordernisse weiterhin vorherrschen.
c) Ein Mitglied, dessen Maßnahmen durch diese Ausnahme gedeckt sind, übermittelt jährlich eine genaue statistische Mitteilung, die einen Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und erwarteten Lieferungen einschlägiger Schiffe sowie zusätzliche Informationen über Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung einschlägiger Schiffe, die von dieser Ausnahme erfaßt sind, enthalten.
d) Einem Mitglied, das die Auffassung vertritt, daß diese Ausnahme derart gehandhabt wird, die eine gegenseitige und verhältnismäßige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen, die im Gebiet des die Ausnahme anrufenden Mitglieds gebaut wurden, rechtfertigt, steht es frei, eine solche Beschränkung einzuführen, vorbehaltlich einer vorherigen Notifikation an die Ministerkonferenz.
e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet von Lösungen betreffend bestimmte Aspekte der von der Ausnahme erfaßten Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Abkommen oder in anderem Rahmen verhandelt werden.
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*1) Die von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen sind im Dokument MTN/FA, Teil II, Seite 11 und 12, Fußnote 7), vom 15. Dezember 1993, und im Dokument MTN/FA/Corr.6 vom 21. März 1994, enthalten. Die Ministerkonferenz wird bei ihrer ersten Tagung eine revidierte Liste der von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen erstellen, in die die nach dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten, aufgenommen und aus der die zum letzteren Zeitpunkt abgelaufenen Ausnahmegenehmigungen gestrichen werden.
Anl. 1
01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS II ABSATZ 1 LIT. b DES
ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der sich aus Artikel II Absatz 1 lit. b ergebenden Rechte und Verpflichtungen werden die Art und Höhe jeglicher „anderer Abgaben oder Belastungen'', die im Sinne dieser Bestimmung bei gebundenen Zollpositionen erhoben werden, in den als Anhänge dem GATT 1994 beigefügten Listen der Zugeständnisse bei jeder diesbezüglichen Zollposition angeführt. Es besteht Einverständnis, daß eine solche Anführung den Rechtscharakter von „anderen Abgaben oder Belastungen'' nicht ändert.
2. Für die Zwecke des Artikels II ist der Zeitpunkt, ab dem „andere Abgaben oder Belastungen'' gebunden sind, der 15. April 1994. „Andere Abgaben oder Belastungen'' werden daher in die Listen in der Höhe aufgenommen, die zu diesem Zeitpunkt angewendet werden. Bei jeder nachfolgenden Neuverhandlung eines Zugeständnisses oder Verhandlung eines neuen Zugeständnisses wird der Anwendungszeitpunkt für die in Betracht kommende Zollposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Der Zeitpunkt des Rechtsinstruments, auf Grund dessen ein Zugeständnis oder eine bestimmte Zollposition erstmals in das GATT 1947 oder GATT 1994 aufgenommen wurde, bleibt jedoch weiterhin in der Spalte 6 der Lose-Blatt-Listen angeführt.
3. „Andere Abgaben oder Belastungen'' werden hinsichtlich aller Bindungen von Zollsätzen angeführt.
4. Wenn eine Zollposition früher Gegenstand eines Zugeständnisses gewesen ist, übersteigt die Höhe von „anderen Abgaben oder Belastungen'', die in der betreffenden Liste aufgenommen sind, nicht die Höhe zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Listen. Es steht jedem Mitglied frei, das Bestehen einer „anderen Abgabe oder Belastung'' aus dem Grunde anzufechten, daß keine solche „andere Abgabe oder Belastung'' zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung der betreffenden Position bestanden hat; ebenso kann die Vereinbarkeit der aufgenommenen Höhe einer „anderen Abgabe oder Belastung'' mit der ursprünglich gebundenen Höhe angefochten werden; eine solche Anfechtung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung des die in Betracht kommende Liste zum GATT 1994 enthaltenen Instruments beim Generaldirektor der WTO, falls dies ein späterer Zeitpunkt ist.
5. Die Aufnahme der „anderen Abgaben oder Belastungen'' in die Listen erfolgt unbeschadet auf ihre Vereinbarkeit mit anderen Rechten und Verpflichtungen des GATT 1994 als den vom obigen Absatz 4 berührten. Alle Mitglieder behalten das Recht, jederzeit die Vereinbarkeit jeder „anderen Abgabe oder Belastung'' mit solchen Verpflichtungen anzufechten.
6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung.
7. „Andere Abgaben oder Belastungen'', die in einer Liste zum Zeitpunkt weggelassen wurden, in dem das Instrument hinterlegt wurde, das die in Betracht kommende Liste in das GATT 1994 einbezieht, und zwar bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947, oder in der Folge beim Generaldirektor der WTO, werden ihr nachträglich nicht hinzugefügt; jede „andere Abgabe oder Belastung'', die mit einer niedrigeren Höhe als sie zum Anwendungszeitpunkt als zulässig eingetragen war, wird auch nicht wieder auf diese Höhe hinaufgesetzt; es sei denn, solche Einfügungen oder Änderungen erfolgen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Instruments.
8. Die im Absatz 2 enthaltene Bestimmung über den Anwendungszeitpunkt für jedes Zugeständnis im Sinne des Artikels II Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ersetzt die Entscheidung über den Anwendungszeitpunkt, die am 26. März 1980 getroffen wurde (BISD 27S/24).
Anl. 2
01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XVII DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder,
stellen fest, daß Artikel XVII Verpflichtungen für Mitglieder in bezug auf Tätigkeiten der im Artikel XVII Absatz 1 erwähnten staatlichen Handelsunternehmen vorsieht, die die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen der nichtdiskriminierenden Behandlung fordern, die im GATT 1994 für staatliche Maßnahmen, die sich auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen auswirken, vorgeschrieben sind;
stellen weiters fest, daß die Mitglieder ihren Verpflichtungen nach dem GATT 1994 hinsichtlich dieser staatlichen Maßnahmen in bezug auf staatliche Handelsunternehmen unterliegen;
anerkennen, daß diese Vereinbarung unbeschadet der im Artikel XVII
vorgeschriebenen materiellen Normen besteht;
kommen hiermit wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der staatlichen Handelsunternehmen notifiziert jedes Mitglied solche Unternehmen dem Rat für den Handel mit Waren zur Überprüfung durch die gemäß Absatz 5 eingesetzte Arbeitsgruppe mit folgender Arbeitsdefinition:
„Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen, einschließlich Vermarktungsstellen, denen ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt worden sind, einschließlich gesetzliche oder verfassungsmäßige Befugnisse, bei deren Handhabung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe das Ausmaß oder die Richtung der Einfuhren oder Ausfuhren beeinflussen''. Dieses Notifikationserfordernis findet keine Anwendung auf Einfuhren von Waren für den unmittelbaren oder schließlichen Verbrauch durch staatliche Stellen oder zur Verwendung durch ein oben genanntes Unternehmen und die nicht anderweitig zum Wiederverkauf oder zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren zum Verkauf bestimmt sind.
2. Jedes Mitglied überprüft seine Vorgangsweise hinsichtlich der Vorlage von Notifikationen über staatliche Handelsunternehmen an den Rat für den Handel mit Waren unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied auf die Notwendigkeit der Sicherstellung der höchstmöglichen Transparenz seiner Notifikation Bedacht nehmen, um eine klare Beurteilung der Art der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen und der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf den internationalen Handel zu ermöglichen.
3. Notifikationen werden in Übereinstimmung mit dem am 24. Mai 1960 genehmigten Fragebogen über Staatshandel (BISD, 9S/184-185) ausgearbeitet, wobei Einvernehmen besteht, daß Mitglieder die im Absatz 1 genannten Unternehmen ohne Rücksicht darauf notifizieren, ob Einfuhren oder Ausfuhren tatsächlich stattgefunden haben oder nicht.
4. Jedes Mitglied, das Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied seine Notifikationspflicht nicht angemessen erfüllt hat, kann die Angelegenheit beim betreffenden Mitglied aufwerfen. Wenn die Angelegenheit nicht zufriedenstellend gelöst wird, kann es eine Gegen-Notifikation an den Rat für den Handel mit Waren zwecks Prüfung durch die gemäß Absatz 5 eingesetzte Arbeitsgruppe richten, wobei es das betreffende Mitglied gleichzeitig informiert.
5. Eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Notifikationen und Gegen-Notifikationen im Namen des Rates für den Handel mit Waren wird eingesetzt. Der Rat für den Handel mit Waren kann im Lichte dieser Überprüfung und unbeschadet des Artikels XVII Absatz 4 lit. c Empfehlungen bezüglich der Angemessenheit der Notifikationen und der Notwendigkeit weiterer Informationen aussprechen. Die Arbeitsgruppe überprüft auch im Lichte der erhaltenen Notifikationen die Angemessenheit des oben erwähnten Fragebogens über Staatshandel und die Reichweite von staatlichen Handelsunternehmen, die gemäß Absatz 1 notifiziert wurden. Sie arbeitet auch eine Liste von Beispielen aus, in der die Art der Beziehungen zwischen staatlichen Stellen und Unternehmen aufgezeigt werden, sowie die Art der von diesen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten, die für die Zwecke von Artikel XVII von Bedeutung sein können. Es besteht Einvernehmen, daß das Sekretariat ein allgemeines Hintergrunddokument für die Arbeitsgruppe über die Arbeiten von staatlichen Handelsunternehmen in bezug auf den internationalen Handel ausarbeiten wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern offen, die ihren Wunsch, ihr anzugehören, bekanntgeben. Sie wird innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des WTO-Abkommens zusammentreten und nachher mindestens einmal jährlich. Sie berichtet jährlich dem Rat für den Handel mit Waren *1).
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*1) Die Arbeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit jenen der im Abschnitt III des Ministerbeschlusses über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 vorgesehenen Arbeitsgruppe koordiniert.
Anl. 3
01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE ZAHLUNGSBILANZBESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder,
in der Erkenntnis der Bestimmungen der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz, angenommen am 28. November 1979 (BISD 26S/205-209, im folgenden „Erklärung 1979'' genannt) und zwecks Klarstellung solcher Bestimmungen *1);
kommen wie folgt überein:
Anwendung von Maßnahmen
1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Zeitpläne für die Beseitigung von Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen sobald wie möglich öffentlich bekanntzumachen. Solche Zeitpläne können unter Berücksichtigung von Änderungen der Zahlungsbilanzlage gegebenenfalls geändert werden. Wenn ein Zeitplan von einem Mitglied nicht öffentlich bekanntgemacht wird, wird das Mitglied diesbezügliche Rechtfertigungsgründe darlegen.
2. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, jenen Maßnahmen den Vorzug zu geben, die den Handel am wenigsten beeinträchtigen. Solche Maßnahmen (im folgenden „preisbezogene Maßnahmen'' genannt) umfassen: Einfuhr-Zusatzabgaben, Einfuhrdepot-Erfordernisse oder andere gleichwertige Handelsmaßnahmen mit Auswirkungen auf die Preise eingeführter Waren. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels II können preisbezogene Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied angewendet werden, welche die Höhe der in der Liste dieses Mitglieds gebundenen Zölle überschreiten. Überdies wird das Mitglied den Betrag, mit dem die preisbezogene Maßnahme den gebundenen Zoll überschreitet, eindeutig und gesondert im Rahmen des Notifikationsverfahrens dieser Vereinbarung ausweisen.
3. Jedes Mitglied ist bestrebt, die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, außer wenn wegen einer bedenklichen Zahlungsbilanzlage preisbezogene Maßnahmen eine starke Verschlechterung der Devisenbilanzlage nicht aufhalten können. In Fällen, in denen ein Mitglied Einfuhrbeschränkungen anwendet, sind Rechtfertigungsgründe darzulegen, warum preisbezogene Maßnahmen kein hinreichendes Instrument zur Verbesserung der Zahlungsbilanzlage sind. Ein Mitglied, welches Einfuhrbeschränkungen aufrechterhält, hat in nachfolgenden Konsultationen den erzielten Fortschritt bei der Verringerung der Belastung und der restriktiven Auswirkung solcher Maßnahmen anzugeben. Auf dieselbe Ware sollte höchstens nur eine Art von beschränkenden Einfuhrmaßnahmen, die aus Zahlungsbilanzgründen verfügt wurden, angewendet werden.
4. Die Mitglieder bekräftigen, daß Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Kontrolle der allgemeinen Höhe der Einfuhren angewendet werden dürfen; sie dürfen nicht das zur Stabilisierung ihrer Zahlungsbilanz notwendige Ausmaß überschreiten. Um die Nebenwirkungen bei Schutzmaßnahmen möglichst gering zu halten, wird jedes Mitglied die Beschränkungen transparent vollziehen. Die Behörden des einführenden Mitglieds werden für ausreichende Rechtfertigung bezüglich der angewendeten Kriterien zur Festlegung des von den Beschränkungen betroffenen Warenkreises sorgen. Wie in den Artikeln XII Absatz 3 und XVIII Absatz 10 vorgesehen, kann ein Mitglied bei bestimmten unentbehrlichen Waren die generelle Anwendung von Zusatzabgaben oder anderen Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschließen oder beschränken. Der Begriff „unentbehrliche Waren'' bedeutet Waren, welche die Grundbedürfnisse befriedigen oder welche zu den Bemühungen der Mitglieder zur Verbesserung ihrer Zahlungsbilanzlage beitragen, wie Investitionsgüter oder Betriebsmittel, die für die Erzeugung benötigt werden. Bei der Vollziehung von mengenmäßigen Beschränkungen darf ein Mitglied ein nicht-automatisches Bewilligungsverfahren nur dann anwenden, wenn dies unvermeidlich ist und fortschreitend aufgehoben wird. Hinsichtlich der angewendeten Kriterien ist eine ausreichende Rechtfertigung zu erbringen, um die zulässigen Einfuhrmengen oder Einfuhrwerte zu bestimmen.
Verfahren für Zahlungsbilanzkonsultationen
5. Das Komitee für Zahlungsbilanzbeschränkungen (im folgenden „Komitee'' genannt) führt Konsultationen durch, um alle Einfuhrbeschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu überprüfen. Die Mitgliedschaft im Komitee steht allen Mitgliedern offen, die ihren Wunsch bekanntgeben, ihm anzugehören. Das Komitee bedient sich des am 28. April 1970 genehmigten Verfahrens für Konsultationen über Zahlungsbilanzbeschränkungen (BISD 18S/48-53, im folgenden „volles Konsultationsverfahren'' genannt), vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
6. Ein Mitglied, welches neue Beschränkungen anwendet oder die allgemeine Höhe bestehender Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung von Maßnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Anwendung solcher Maßnahmen mit dem Komitee in Konsultationen ein. Das Mitglied, welches solche Maßnahmen trifft, kann beantragen, daß zweckdienliche Konsultationen nach Artikel XII Absatz 4 lit. a oder Artikel XVIII Absatz 12 lit. a abgehalten werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, richtet der Vorsitzende des Komitees an das Mitglied die Einladung, solche Konsultationen durchzuführen. Umstände, die in den Konsultationen geprüft werden können, würden unter anderem die Einführung neuer Arten von Beschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen oder eine Steigerung der Höhe oder des Warenkreises der Beschränkungen einschließen.
7. Alle aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen unterliegen im Komitee einer regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung gemäß Artikel XII Absatz 4 lit. b oder Artikel XVIII Absatz 12 lit. b, vorbehaltlich der Möglichkeit der Änderung der Zeiteinteilung für die Konsultationen im Einvernehmen mit dem konsultierenden Mitglied oder nach einem bestimmten Prüfungsverfahren, das vom Allgemeinen Rat empfohlen werden kann.
8. Die Konsultationen können bei am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern oder bei Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäß der dem Komitee in früheren Konsultationen vorgelegten Liste weiter fortsetzen, nach den am 19. Dezember 1972 genehmigten vereinfachten Verfahren (BISD 20S/47-49, im folgenden „vereinfachte Konsultationsverfahren'' genannt) durchgeführt werden. Vereinfachte Konsultationsverfahren können auch dann durchgeführt werden, wenn die handelspolitische Prüfung eines Entwicklungsland-Mitglieds für dasselbe Kalenderjahr anberaumt ist, wie das für die Konsultationen festgelegte Datum. In solchen Fällen wird die Entscheidung, ob volle Konsultationsverfahren durchgeführt werden sollen, auf Grund der im Absatz 8 der Erklärung 1979 aufgezählten Umstände getroffen. Ausgenommen bei am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, dürfen nicht mehr als zwei nacheinander folgende Konsultationen nach dem vereinfachten Konsultationsverfahren durchgeführt werden.
Notifikation und Dokumentation
9. Ein Mitglied notifiziert dem Allgemeinen Rat die Einführung oder Änderungen von beschränkenden Einfuhrmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie auch Änderungen im Zeitplan für die Beseitigung solcher Maßnahmen, wie nach Absatz 1 vorgesehen. Bedeutsame Änderungen sind dem Allgemeinen Rat vor oder spätestens dreißig Tage nach ihrer Bekanntmachung zu notifizieren. Jedes Mitglied stellt dem Sekretariat jährlich eine konsolidierte Notifikation, einschließlich aller gesetzlichen Änderungen, Verordnungen, politischen Erklärungen oder öffentlichen Verlautbarungen, zur Prüfung durch die Mitglieder zur Verfügung. Die Notifikationen werden soweit wie möglich volle Informationen, einschließlich Zollunion, Art der angewendeten Maßnahmen, die Kriterien für ihre Vollziehung, betroffener Warenkreis und berührte Handelsströme, enthalten.
10. Auf Antrag eines Mitglieds können Notifikationen vom Komitee geprüft werden. Solche Prüfungen würden auf die Klärung von bestimmten Kernpunkten einer Notifikation oder Prüfung, ob eine Konsultation nach Artikel XII Absatz 4 lit. a oder Artikel XVIII Absatz 12 lit. a erforderlich ist, beschränkt sein. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, daß von einem anderen Mitglied aus Zahlungsbilanzgründen eine beschränkende Einfuhrmaßnahme getroffen wurde, kann die Angelegenheit dem Komitee zur Kenntnis bringen. Der Vorsitzende des Komitees hat um Informationen über die Maßnahme zu ersuchen und sie allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet des Rechts jedes Komiteemitglieds geeignete Klarstellungen im Laufe der Konsultationen zu suchen, können schon im voraus dem konsultierenden Mitglied Fragen zur Prüfung gestellt werden.
11. Das konsultierende Mitglied bereitet ein Basisdokument für die Konsultationen vor, welches zusätzlich zu anderen relevanten Informationen folgendes enthält:
a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzlage und Vorschau, einschließlich einer Prüfung der inneren und äußeren Faktoren, die für die Zahlungsbilanzlage von Bedeutung sind und die getroffenen heimischen Maßnahmen, um das Gleichgewicht auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage wiederherzustellen;
b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihre Rechtsgrundlage und unternommene Schritte zur Verringerung der Schutznebenwirkungen;
c) getroffene Maßnahmen seit der letzten Konsultation zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen im Lichte der Schlußfolgerungen des Komitees;
d) einen Plan für die Beseitigung und fortschreitende Lockerung von restlichen Beschränkungen. Sofern erheblich, können Hinweise auf Informationen in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO gegeben werden. Nach den vereinfachten Konsultationsverfahren hat das konsultierende Mitglied eine schriftliche Darstellung vorzulegen, die wichtige Informationen über die vom Basisdokument erfaßten Teile enthält.
12. Das Sekretariat bereitet zur Erleichterung der Konsultationen im Komitee ein tatsächliches Hintergrunddokument vor, welches sich mit den verschiedenen Aspekten des Konsultationsplans befaßt. Bei Entwicklungsland-Mitgliedern wird das Sekretariatsdokument angemessenes Hintergrund- und analytisches Material über den Einfluß der äußeren Handelsumwelt auf die Zahlungsbilanzlage und die Aussichten des konsultierenden Mitglieds enthalten. Auf Antrag eines Entwicklungsland-Mitglieds werden die technischen Hilfsdienste des Sekretariats bei der Vorbereitung der Dokumentation für die Konsultationen ihre Unterstützung gewähren.
Abschluß der Zahlungsbilanzkonsultationen
13. Das Komitee berichtet dem Allgemeinen Rat über seine Konsultationen. Wenn volle Konsultationsverfahren durchgeführt worden sind, soll der Bericht die Schlußfolgerungen über die verschiedenen Elemente des Konsultationsplans enthalten, wie auch die darauf beruhenden Tatsachen und Gründe. Das Komitee wird sich bemühen, Vorschläge für Empfehlungen in seine Schlußfolgerungen aufzunehmen, die darauf abzielen, die Bestimmungen der Artikel XII, XVIII Abschnitt B, die Erklärung 1979 und diese Vereinbarung zu erfüllen. In jenen Fällen, in denen ein Zeitplan für die Beseitigung von aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen beschränkenden Maßnahmen vorgelegt worden ist, kann der Allgemeine Rat empfehlen, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen nach dem GATT 1994 einhält, wenn es einen solchen Zeitplan befolgt. Wann auch immer der Allgemeine Rat bestimmte Empfehlungen ausgesprochen hat, sind die Rechte und Verpflichtungen von Mitgliedern im Lichte solcher Empfehlungen festzulegen. In Ermangelung von bestimmten Vorschlägen für Empfehlungen des Allgemeinen Rates sollen die Schlußfolgerungen des Komitees die verschiedenen im Komitee ausgedrückten Meinungen festhalten. Wenn vereinfachte Konsultationsverfahren durchgeführt worden sind, wird der Bericht eine Zusammenfassung der im Komitee erörterten Hauptpunkte enthalten und eine Entscheidung darüber, ob volle Konsultationsverfahren erforderlich sind.
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*1) Nichts in dieser Vereinbarung zielt darauf ab, die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel XII oder XVIII Abschnitt B des GATT 1994 zu ändern. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, können bezüglich aller Angelegenheiten, die sich bei der Anwendung von aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen Einfuhrbeschränkungsmaßnahmen ergeben, angerufen werden.
Anl. 4
01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXIV DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels XXIV des GATT 1994;
in der Erkenntnis, daß Zollunionen und Freihandelszonen in der Anzahl und Bedeutung seit der Gründung des GATT 1947 wesentlich zugenommen haben und gegenwärtig einen hervorragenden Anteil am Welthandel umfassen;
in Anerkennung des Beitrages zur Ausweitung des Welthandels, der durch engeren Zusammenschluß zwischen den Wirtschaften der Vertragsparteien zu solchen Abkommen bewirkt wird;
in weiterer Anerkennung, daß ein solcher Beitrag erhöht wird, wenn zwischen den teilnehmenden Gebieten die Beseitigung der Zölle und anderen restriktiven Handelsvorschriften auf den gesamten Handel ausgedehnt wird und sich verringert, wenn ein größerer Handelssektor ausgeschlossen ist;
in der neuerlichen Bekräftigung, daß der Zweck solcher Abkommen darin bestehen soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen; weiters, daß bei ihrer Bildung oder Erweiterung deren Vertragsparteien im größtmöglichen Ausmaß schädliche Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermeiden sollen;
in der Überzeugung, auch von der Notwendigkeit die Wirksamkeit der Rolle des Rates für den Handel mit Waren bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Abkommen durch Klärung der Kriterien und Verfahren zur Beurteilung von neuen oder erweiterten Abkommen und durch Verbesserung der Transparenz aller Abkommen nach Artikel XXIV zu stärken;
in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer gemeinsamen Vereinbarung der Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel XXIV Absatz 12;
kommen wie folgt überein:
1. Zollunionen, Freihandelszonen und vorläufige Vereinbarungen mit dem Ziel der Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone, müssen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel XXIV unter anderem die Bestimmungen der Absätze 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels erfüllen.
Artikel XXIV Absatz 5
2. Die Beurteilung nach Artikel XXIV Absatz 5 lit. a der allgemeinen Belastung durch Zölle oder andere Handelsvorschriften vor und nach der Bildung einer Zollunion stützt sich hinsichtlich der Zölle und Abgaben auf die Gesamtbewertung der gewogenen Zollsätze und eingehobenen Zölle. Diese Bewertung gründet sich auf Einfuhrstatistiken, für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum betreffend die Zollunion, und zwar auf Grundlage von Zollunion mit Werten und Mengen, aufgegliedert nach Ursprung aus WTO-Ländern. Das Sekretariat errechnet das gewogene Mittel der Zollsätze und der erhobenen Zölle in Übereinstimmung mit der bei der Bewertung der Zollangebote bei den Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde verwendeten Methode. Für diesen Zweck werden bei den in Betracht kommenden Zöllen und Abgaben die Anwendungszölle herangezogen. Es wird anerkannt, daß für die Zwecke der Gesamtbewertung der Belastung durch andere Handelsvorschriften, für die eine Quantifizierung und Aggregierung schwierig ist, die Prüfung individueller Maßnahmen, Vorschriften, in Betracht kommender Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.
3. Die im Artikel XXIV Absatz 5 lit. c erwähnte „angemessene Zeitspanne'' soll nur in Ausnahmefällen 10 Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Parteien einer vorläufigen Vereinbarung sind, der Auffassung sind, daß 10 Jahre nicht ausreichend sind, übermitteln sie dem Rat für den Handel mit Waren eine ausführliche Erläuterung über die Notwendigkeit einer längeren Zeitspanne.
Artikel XXIV Absatz 6
4. Artikel XXIV Absatz 6 sieht das zu beachtende Verfahren vor, wenn ein eine Zollunion bildendes Mitglied die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bekräftigen die Mitglieder erneut, daß das im Artikel XXVIII vorgesehene Verfahren, wie es in den am 10. November 1980 angenommenen Richtlinien (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994 ausgearbeitet wurde, eingeleitet werden muß, bevor Zollzugeständnisse anläßlich der Bildung einer Zollunion oder einer vorläufigen Vereinbarung mit dem Ziel der Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.
5. Diese Verhandlungen werden im guten Glauben eingeleitet, um eine gegenseitig zufriedenstellende ausgleichende Regelung zu erreichen. In solchen Verhandlungen werden, wie nach Artikel XXIV Absatz 6 erforderlich, Zollsenkungen auf die gleiche Zollinie durch andere Teilnehmer der sich bildenden Zollunion gebührend in Rechnung gestellt. Sollten solche Senkungen für die ausgleichende Regelung nicht ausreichen, hätte die Zollunion Ausgleichszugeständnisse anzubieten, welche die Möglichkeit von Zollsenkungen bei anderen Zollinien bilden können. Solch ein Angebot wird von Mitgliedern in Betracht gezogen, die Verhandlungsrechte bei Bindungen haben, die geändert oder zurückgenommen werden. Sollte die ausgleichende Regelung unannehmbar bleiben, sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Kann trotz solcher Bemühungen eine Einigung in den Verhandlungen über eine ausgleichende Regelung nach Artikel XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb einer angemessenen Frist ab Beginn der Verhandlungen nicht erzielt werden, ist die Zollunion nichtsdestoweniger frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; sodann steht es betroffenen Mitgliedern frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse in Übereinstimmung mit Artikel XXVIII zurückzunehmen.
6. Das GATT 1994 verpflichtet nicht die Mitglieder, die als Folge der Bildung einer Zollunion oder vorläufigen Vereinbarung mit dem Ziel der Bildung einer Zollunion Nutzen ziehen, ausgleichende Regelungen deren Teilnehmern zuzugestehen.
Prüfung von Zollunionen und Freihandelszonen
7. Alle gemäß Artikel XXIV Absatz 7 lit. a ergangenen Notifikationen werden von einer Arbeitsgruppe im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und des Absatzes 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe berichtet dem Rat für den Handel mit Waren über ihre diesbezüglichen Ergebnisse. Der Rat für den Handel mit Waren kann die ihm geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Mitglieder richten.
8. In bezug auf vorläufige Vereinbarungen kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht geeignete Empfehlungen über den vorgeschlagenen Zeitrahmen und über erforderliche Maßnahmen zur Vollendung der Zollunion oder Freihandelszone aussprechen. Falls erforderlich, kann sie für eine weitere Prüfung der Vereinbarung Vorsorge treffen.
9. Mitglieder, die Parteien einer vorläufigen Vereinbarung sind, notifizieren wesentliche Änderungen des Planes und Programms dieser Vereinbarung an den Rat für den Handel mit Waren; der Rat prüft die Änderungen, wenn dies beantragt wird.
10. Sollte eine nach Artikel XXIV Absatz 7 lit. a notifizierte vorläufige Vereinbarung entgegen dem Artikel XXIV Absatz 5 lit. c keinen Plan und kein Programm enthalten, wird die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht die Erstellung eines solchen Planes und Programmes empfehlen. Die Parteien werden eine solche Vereinbarung, je nach Lage des Falles, weder aufrechterhalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, Änderungen gemäß diesen Empfehlungen vorzunehmen. Für eine nachträgliche Überprüfung der Erfüllung der Empfehlungen ist Vorsorge zu treffen.
11. Zollunionen und Teilnehmer an Freihandelszonen berichten in regelmäßigen Zeitabständen über die Durchführung der einschlägigen Vereinbarung dem Rat für den Handel mit Waren, wie dies von den VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 in ihrer Weisung an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Vereinbarungen (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Alle bedeutenden Änderungen und/oder Entwicklungen der Vereinbarungen sollen berichtet werden, sobald sie sich ereignen.
Streitbeilegung
12. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, können in Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung jener Bestimmungen des Artikels XXIV ergeben, die sich auf Zollunionen, Freihandelszonen oder vorläufige Vereinbarungen mit dem Ziel der Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone beziehen, angerufen werden.
Artikel XXIV Absatz 12
13. Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 voll verantwortlich und trifft solche angemessene verfügbaren Maßnahmen, um eine solche Einhaltung durch regionale und lokale staatliche Stellen und Behörden innerhalb seines Gebietes sicherzustellen.
14. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, können bei Maßnahmen, die deren Einhaltung durch regionale oder lokale staatliche Stellen oder Behörden innerhalb des Gebietes eines Mitglieds beeinträchtigen, angerufen werden. Wenn das Streitbeilegungsorgan entschieden hat, daß eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, trifft das verantwortliche Mitglied solche angemessene verfügbare Maßnahmen, um ihre Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen bezüglich Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen finden in Fällen Anwendung, in denen es nicht möglich gewesen ist, eine derartige Einhaltung sicherzustellen.
15. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Vorbringen anderer Mitglieder betreffend Maßnahmen, die auf seinem Territorium getroffen wurden und die das Funktionieren des GATT 1994 beeinträchtigen, wohlwollend zu prüfen und hinreichend Gelegenheit für Konsultationen zu bieten.
Anl. 5
01.01.1995
VEREINBARUNG BETREFFEND AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN VON VERPFLICHTUNGEN
NACH DEM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Ein Antrag um eine Ausnahmegenehmigung oder um Verlängerung einer bestehenden Ausnahmegenehmigung beschreibt die Maßnahmen, die das Mitglied zur Anwendung vorschlägt, bestimmte handelspolitische Ziele, welche das Mitglied zu verfolgen sucht und die Gründe, welche das Mitglied daran hindern, seine handelspolitischen Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die mit seinen Verpflichtungen nach dem GATT 1994 vereinbar sind.
2. Jede zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehende Ausnahmegenehmigung verliert ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht gemäß dem obigen Verfahren und jenen des Artikels IX des WTO-Abkommens, zum Zeitpunkt ihres Ablaufs oder zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verlängert wird.
3. Jedes Mitglied, das der Meinung ist, daß ein aus dem GATT 1994 sich ergebender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wird, als Folge
a) eines Versäumnisses eines Mitglieds, dem eine Ausnahmegenehmigung eingeräumt wurde, Fristen oder Bedingungen der Ausnahmegenehmigung einzuhalten, oder
b) der Anwendung einer Maßnahme, die mit den Fristen und Bedingungen der Ausnahmegenehmigung vereinbar ist,
kann die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, anrufen.
Anl. 6
01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXVIII DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der Ausfuhren, die vom Zugeständnis betroffen sind (das sind die Ausfuhren der Ware nach dem Markt des Mitglieds, welches das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt), an seinen Gesamtausfuhren ein Hauptlieferinteresse zugestanden, falls es nicht bereits über ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder Hauptlieferinteresse gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 verfügt. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß dieser Absatz vom Rat für den Handel mit Waren fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens mit dem Ziel überprüft wird, ob dieses Kriterium zufriedenstellend bei der Sicherstellung einer Umverteilung der Verhandlungsrechte zugunsten von kleinen und mittleren Ausfuhrländern funktioniert hat. Ist dies nicht der Fall, werden mögliche Verbesserungen erwogen, unter anderem, im Lichte verfügbarer ausreichender Daten die Annahme eines Kriteriums auf der Grundlage des Anteils der Ausfuhren, die vom Zugeständnis betroffen sind, nach allen Märkten der in Rede stehenden Ware.
2. Wenn ein Mitglied der Meinung ist, daß es ein Hauptlieferinteresse im Sinne des Absatzes 1 hat, soll es sein Begehren schriftlich mit Beweismitteln dem Mitglied bekanntgeben, welches die Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses beantragt und gleichzeitig das WTO-Sekretariat informieren. Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen „Verfahrens für Verhandlungen nach Artikel XXVIII'' (BISD 27S/26) gilt in diesen Fällen.
3. Bei der Festlegung der Mitglieder mit einem Hauptlieferinteresse (im Sinne des obigen Absatzes 1 oder gemäß Artikel XXVIII Absatz 1) oder wesentlichem Lieferinteresse ist nur der Handel mit der betroffenen Ware heranzuziehen, der auf Meistbegünstigungsbasis stattgefunden hat. Jedoch ist auch jener Handel mit der betroffenen Ware heranzuziehen, der auf nichtvertraglicher präferentieller Basis stattgefunden hat, wenn der in Rede stehende Handel nicht mehr die Präferenzbehandlung genießt und somit zur Zeit der Verhandlung zur Änderung oder Zurücknahme des Zugeständnisses oder mit dem Verhandlungsabschluß Meistbegünstigungshandel wird.
4. Wenn ein Zollzugeständnis für eine neue Ware geändert oder zurückgenommen wird (das ist eine Ware, für die eine Dreijahresstatistik nicht verfügbar ist), hat ein Mitglied dann ein ursprüngliches Verhandlungsrecht bei dem in Rede stehenden Zugeständnis, wenn das Mitglied ursprüngliche Verhandlungsrechte bei der Zollinie hat, bei der die Ware in den Zolltarif eingereiht wird oder früher eingereiht wurde. Bei der Festlegung von Hauptlieferinteressen und wesentlichen Lieferinteressen und der Berechnung des Ausgleichszugeständnisses werden unter anderem berücksichtigt: Erzeugungskapazität, Investitionen bei der betroffenen Ware im ausführenden Mitglied und Schätzungen des Ausfuhrwachstums sowie auch Vorhersagen über die Nachfrage für die Ware im einführenden Mitglied. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff „neue Ware'' die Schaffung einer Zollposition durch Ausgliederung von einer bestehenden Zolltariflinie.
5. Wenn ein Mitglied der Meinung ist, daß es ein Hauptlieferinteresse oder ein wesentliches Lieferinteresse im Sinne des Absatzes 4 hat, soll es sein Begehren schriftlich mit Beweismitteln dem Mitglied bekanntgeben, das die Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses beantragt und gleichzeitig das Sekretariat informieren. Absatz 4 des oben erwähnten „Verfahrens für Verhandlungen nach Artikel XXVIII'' gilt in diesen Fällen.
6. Wenn ein unbeschränktes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt wird, soll der Ausgleichsbetrag das durch die Änderung des Zugeständnisses berührte tatsächliche Handelsvolumen übersteigen. Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, mit dem künftige Handelsaussichten das Kontingentausmaß überschreiten. Die Berechnung der künftigen Handelsaussichten soll sich auf den höheren Betrag
a) des Handels im Jahresdurchschnitt des jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraums stützen, erhöht um die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der Einfuhren im selben Zeitraum, oder um 10 Prozent, je nachdem welche der höhere ist; oder
b) des Handels im jüngsten Jahr, erhöht um 10 Prozent, stützen.
Keinesfalls darf die Ausgleichsverpflichtung eines Mitglieds jenes Maß überschreiten, das sich bei gänzlicher Zurücknahme des Zugeständnisses ergeben würde.
7. Jedem Mitglied, das ein Hauptlieferinteresse im Sinne des obigen Absatzes 1 oder gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 bezüglich eines Zugeständnisses hat, welches geändert oder zurückgenommen wird, ist ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Ausgleichszugeständnisse zu gewähren, sofern nicht eine andere Ausgleichsform durch die betroffenen Mitglieder vereinbart wird.
Anl. 7
PROTOKOLL VON MARRAKESCH ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
1994
Die Mitglieder,
haben im Rahmen des GATT 1947 Verhandlungen gemäß der Ministererklärung über die Uruguay-Runde geführt,
kommen hiermit wie folgt überein:
1. Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Zuständigkeitsliste für ein Mitglied wird von dem Tag an, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede gemäß dem Ministerbeschluß über Maßnahmen zugunsten von am wenigsten entwickelten Ländern vorgelegte Liste gilt als Anhang zu diesem Protokoll.
2. Die von jedem Mitglied vereinbarten Zollsenkungen werden, sofern in der Liste eines Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Senkungsstufen durchgeführt. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, jede darauffolgende Senkung am 1. Jänner jedes der folgenden Jahre, die letzte Stufe wird spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, welches dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, setzt zum Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle Senkungsstufen, die bereits stattgefunden haben, zusammen mit den Senkungen, zu welchen das Mitglied nach dem vorangegangenen Satz am 1. Jänner des folgenden Jahres verpflichtet gewesen wäre, in Kraft und setzt die verbleibenden Senkungsstufen der im vorstehenden Satz erwähnten Liste in Wirksamkeit. Die gesenkten Zollsätze jeder Stufe sollen auf die erste Dezimalstelle abgerundet werden. Für die im Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft bestimmten Waren werden die stufenweisen Senkungen, wie dies in den Listen näher festgelegt ist, durchgeführt.
3. Die Durchführung der in den dem Protokoll angeschlossenen Listen enthaltenen Zugeständnisse und Verpflichtungen unterliegt über Ersuchen einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder. Dies würde unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Abkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen erfolgen.
4. Nachdem die diesem Protokoll angeschlossene Liste für ein Mitglied gemäß Absatz 1 eine Liste zum GATT 1994 geworden ist, steht es einem solchen Mitglied frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise zurückzuhalten oder zurückzunehmen, wenn es sich auf ein Erzeugnis bezieht, bei dem der Hauptlieferant ein anderer Teilnehmer an der Uruguay-Runde ist, dessen Liste jedoch noch nicht zu einer Liste zum GATT 1994 geworden ist. Eine derartige Maßnahme darf jedoch nur getroffen werden, nachdem eine schriftliche Mitteilung über eine derartige Zurückhaltung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses an den Rat für den Handel mit Waren gerichtet worden ist und nachdem über Ersuchen Konsultationen mit einem Mitglied, dessen Liste von Zugeständnissen eine Liste zum GATT 1994 geworden ist und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware hat, geführt worden sind. Auf diese Weise zurückgehaltene oder zurückgenommene Zugeständnisse werden von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Mitglieds, das ein Hauptlieferinteresse hat, eine Liste zum GATT 1994 wird.
5. a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, gilt für die Zwecke des im Artikel II Absatz 1 lit. b und c des GATT 1994 enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens als anwendbares Datum hinsichtlich einer Ware, die den Gegenstand eines Zugeständnisses in einer diesem Protokoll angeschlossenen Liste von Zugeständnissen bildet, das Datum dieses Protokolls.
b) Für die Zwecke des im Artikel II Absatz 6 lit. a des GATT 1994 enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für eine diesem Protokoll angeschlossene Liste von Zugeständnissen anzuwendende Datum das Datum des vorliegenden Protokolls.
6. Bei Änderungen oder Zurücknahme von Zugeständnissen betreffend nichttarifliche Maßnahmen, wie im Teil III der Listen enthalten, finden die Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1994 und des vom Rat des GATT 1947 am 10. November 1980 genehmigten „Verfahrens für Verhandlungen nach Artikel XXVIII” (BISD 27S/26) Anwendung. Dies würde unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 erfolgen.
7. In Fällen, in denen in einer diesem Protokoll angeschlossene Liste sich für eine Ware eine weniger günstige Behandlung ergibt, als sie für eine solche Ware in den Listen des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgesehen war, wird von dem Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, angenommen, daß es angemessene Maßnahmen getroffen hat, wie sie sonst nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Nicaragua, Peru und Uruguay.
8. Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen sind in englischer, französischer und spanischer Sprache, wie in jeder Liste jeweils bestimmt, verbindlich.
9. Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
(Die vereinbarten Zugeständnislisten der Teilnehmer werden dem Protokoll von Marrakesch in der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens beigefügt.)