PROTOKOLL VON MARRAKESCH ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
1994
Die Mitglieder,
haben im Rahmen des GATT 1947 Verhandlungen gemäß der Ministererklärung über die Uruguay-Runde geführt,
kommen hiermit wie folgt überein:
1. Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Zuständigkeitsliste für ein Mitglied wird von dem Tag an, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede gemäß dem Ministerbeschluß über Maßnahmen zugunsten von am wenigsten entwickelten Ländern vorgelegte Liste gilt als Anhang zu diesem Protokoll.
2. Die von jedem Mitglied vereinbarten Zollsenkungen werden, sofern in der Liste eines Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Senkungsstufen durchgeführt. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, jede darauffolgende Senkung am 1. Jänner jedes der folgenden Jahre, die letzte Stufe wird spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, welches dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, setzt zum Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle Senkungsstufen, die bereits stattgefunden haben, zusammen mit den Senkungen, zu welchen das Mitglied nach dem vorangegangenen Satz am 1. Jänner des folgenden Jahres verpflichtet gewesen wäre, in Kraft und setzt die verbleibenden Senkungsstufen der im vorstehenden Satz erwähnten Liste in Wirksamkeit. Die gesenkten Zollsätze jeder Stufe sollen auf die erste Dezimalstelle abgerundet werden. Für die im Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft bestimmten Waren werden die stufenweisen Senkungen, wie dies in den Listen näher festgelegt ist, durchgeführt.
3. Die Durchführung der in den dem Protokoll angeschlossenen Listen enthaltenen Zugeständnisse und Verpflichtungen unterliegt über Ersuchen einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder. Dies würde unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Abkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen erfolgen.
4. Nachdem die diesem Protokoll angeschlossene Liste für ein Mitglied gemäß Absatz 1 eine Liste zum GATT 1994 geworden ist, steht es einem solchen Mitglied frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise zurückzuhalten oder zurückzunehmen, wenn es sich auf ein Erzeugnis bezieht, bei dem der Hauptlieferant ein anderer Teilnehmer an der Uruguay-Runde ist, dessen Liste jedoch noch nicht zu einer Liste zum GATT 1994 geworden ist. Eine derartige Maßnahme darf jedoch nur getroffen werden, nachdem eine schriftliche Mitteilung über eine derartige Zurückhaltung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses an den Rat für den Handel mit Waren gerichtet worden ist und nachdem über Ersuchen Konsultationen mit einem Mitglied, dessen Liste von Zugeständnissen eine Liste zum GATT 1994 geworden ist und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware hat, geführt worden sind. Auf diese Weise zurückgehaltene oder zurückgenommene Zugeständnisse werden von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Mitglieds, das ein Hauptlieferinteresse hat, eine Liste zum GATT 1994 wird.
5. a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, gilt für die Zwecke des im Artikel II Absatz 1 lit. b und c des GATT 1994 enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens als anwendbares Datum hinsichtlich einer Ware, die den Gegenstand eines Zugeständnisses in einer diesem Protokoll angeschlossenen Liste von Zugeständnissen bildet, das Datum dieses Protokolls.
b) Für die Zwecke des im Artikel II Absatz 6 lit. a des GATT 1994 enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für eine diesem Protokoll angeschlossene Liste von Zugeständnissen anzuwendende Datum das Datum des vorliegenden Protokolls.
6. Bei Änderungen oder Zurücknahme von Zugeständnissen betreffend nichttarifliche Maßnahmen, wie im Teil III der Listen enthalten, finden die Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1994 und des vom Rat des GATT 1947 am 10. November 1980 genehmigten „Verfahrens für Verhandlungen nach Artikel XXVIII” (BISD 27S/26) Anwendung. Dies würde unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 erfolgen.
7. In Fällen, in denen in einer diesem Protokoll angeschlossene Liste sich für eine Ware eine weniger günstige Behandlung ergibt, als sie für eine solche Ware in den Listen des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgesehen war, wird von dem Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, angenommen, daß es angemessene Maßnahmen getroffen hat, wie sie sonst nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Nicaragua, Peru und Uruguay.
8. Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen sind in englischer, französischer und spanischer Sprache, wie in jeder Liste jeweils bestimmt, verbindlich.
9. Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
(Die vereinbarten Zugeständnislisten der Teilnehmer werden dem Protokoll von Marrakesch in der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens beigefügt.)
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