01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XVII DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder,
stellen fest, daß Artikel XVII Verpflichtungen für Mitglieder in bezug auf Tätigkeiten der im Artikel XVII Absatz 1 erwähnten staatlichen Handelsunternehmen vorsieht, die die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen der nichtdiskriminierenden Behandlung fordern, die im GATT 1994 für staatliche Maßnahmen, die sich auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen auswirken, vorgeschrieben sind;
stellen weiters fest, daß die Mitglieder ihren Verpflichtungen nach dem GATT 1994 hinsichtlich dieser staatlichen Maßnahmen in bezug auf staatliche Handelsunternehmen unterliegen;
anerkennen, daß diese Vereinbarung unbeschadet der im Artikel XVII
vorgeschriebenen materiellen Normen besteht;
kommen hiermit wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der staatlichen Handelsunternehmen notifiziert jedes Mitglied solche Unternehmen dem Rat für den Handel mit Waren zur Überprüfung durch die gemäß Absatz 5 eingesetzte Arbeitsgruppe mit folgender Arbeitsdefinition:
„Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen, einschließlich Vermarktungsstellen, denen ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt worden sind, einschließlich gesetzliche oder verfassungsmäßige Befugnisse, bei deren Handhabung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe das Ausmaß oder die Richtung der Einfuhren oder Ausfuhren beeinflussen''. Dieses Notifikationserfordernis findet keine Anwendung auf Einfuhren von Waren für den unmittelbaren oder schließlichen Verbrauch durch staatliche Stellen oder zur Verwendung durch ein oben genanntes Unternehmen und die nicht anderweitig zum Wiederverkauf oder zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren zum Verkauf bestimmt sind.
2. Jedes Mitglied überprüft seine Vorgangsweise hinsichtlich der Vorlage von Notifikationen über staatliche Handelsunternehmen an den Rat für den Handel mit Waren unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied auf die Notwendigkeit der Sicherstellung der höchstmöglichen Transparenz seiner Notifikation Bedacht nehmen, um eine klare Beurteilung der Art der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen und der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf den internationalen Handel zu ermöglichen.
3. Notifikationen werden in Übereinstimmung mit dem am 24. Mai 1960 genehmigten Fragebogen über Staatshandel (BISD, 9S/184-185) ausgearbeitet, wobei Einvernehmen besteht, daß Mitglieder die im Absatz 1 genannten Unternehmen ohne Rücksicht darauf notifizieren, ob Einfuhren oder Ausfuhren tatsächlich stattgefunden haben oder nicht.
4. Jedes Mitglied, das Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied seine Notifikationspflicht nicht angemessen erfüllt hat, kann die Angelegenheit beim betreffenden Mitglied aufwerfen. Wenn die Angelegenheit nicht zufriedenstellend gelöst wird, kann es eine Gegen-Notifikation an den Rat für den Handel mit Waren zwecks Prüfung durch die gemäß Absatz 5 eingesetzte Arbeitsgruppe richten, wobei es das betreffende Mitglied gleichzeitig informiert.
5. Eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Notifikationen und Gegen-Notifikationen im Namen des Rates für den Handel mit Waren wird eingesetzt. Der Rat für den Handel mit Waren kann im Lichte dieser Überprüfung und unbeschadet des Artikels XVII Absatz 4 lit. c Empfehlungen bezüglich der Angemessenheit der Notifikationen und der Notwendigkeit weiterer Informationen aussprechen. Die Arbeitsgruppe überprüft auch im Lichte der erhaltenen Notifikationen die Angemessenheit des oben erwähnten Fragebogens über Staatshandel und die Reichweite von staatlichen Handelsunternehmen, die gemäß Absatz 1 notifiziert wurden. Sie arbeitet auch eine Liste von Beispielen aus, in der die Art der Beziehungen zwischen staatlichen Stellen und Unternehmen aufgezeigt werden, sowie die Art der von diesen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten, die für die Zwecke von Artikel XVII von Bedeutung sein können. Es besteht Einvernehmen, daß das Sekretariat ein allgemeines Hintergrunddokument für die Arbeitsgruppe über die Arbeiten von staatlichen Handelsunternehmen in bezug auf den internationalen Handel ausarbeiten wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern offen, die ihren Wunsch, ihr anzugehören, bekanntgeben. Sie wird innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des WTO-Abkommens zusammentreten und nachher mindestens einmal jährlich. Sie berichtet jährlich dem Rat für den Handel mit Waren *1).
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*1) Die Arbeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit jenen der im Abschnitt III des Ministerbeschlusses über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 vorgesehenen Arbeitsgruppe koordiniert.
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