01.01.1995
1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 („GATT 1994'')
besteht aus:
a) den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947, beigefügt als Anhang zur Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung (ausgenommen das Protokoll über die vorläufige Anwendung), in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder auf andere Weise modifizierten Fassung,
b) den unten angeführten Rechtsinstrumenten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens im Rahmen des GATT 1947 in Kraft getreten sind:
(i) Protokolle und Zertifizierungen betreffend
Zollzugeständnisse;
(ii) Beitrittsprotokolle (ausgenommen die Bestimmungen a
betreffend vorläufige Anwendung und Kündigung der vorläufigen Anwendung, und b betreffend vorläufige Anwendung des Teils II des GATT 1947 im weitesten Ausmaß, soweit dies mit der zum Zeitpunkt des Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist);
(iii) Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel XXV des GATT 1947,
die zum Zeitpunkt des WTO-Abkommens noch in Kraft sind *1);
(iv) andere Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947;
c) den nachstehend angeführten Vereinbarungen:
(i) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1
lit. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
(ii) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
(iii) Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
(iv) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
(v) Vereinbarung über die Genehmigung von Ausnahmen von
Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
(vi) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; und
d) dem Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994.
2. Erläuternde Bemerkungen
a) Die Hinweise auf „Vertragspartei'' in den Bestimmungen des GATT 1994 beziehen sich auf „Mitglied''. Die Hinweise auf „weniger entwickelte Vertragspartei'' und „entwickelte Vertragspartei'' beziehen sich auf „Entwicklungsland-Mitglied'' und „entwickeltes Mitgliedsland''. Die Hinweise auf „Exekutivsekretär'' beziehen sich auf „WTO-Generaldirektor''.
b) Die Hinweise auf die gemeinsam vorgehenden VERTRAGSPARTEIEN gemäß Artikel XV Absätze 1, 2 und 8, XXXVIII und Anmerkungen zu den Artikeln XII und XVIII sowie auf Grund der Bestimmungen über Sonderabkommen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß Artikel XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 gelten als Hinweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die die Bestimmungen des GATT 1994 den gemeinsam vorgehenden VERTRAGSPARTEIEN übertragen, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.
c) (i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in Englisch, Französisch und Spanisch verbindlich.
(ii) Der Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache
unterliegt den im Anhang A des Dokuments MTN.TNC/41 enthaltenen Berichtigungen.
(iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer
Sprache ist der im Band IV der „Basic Instruments and Selected Documents'' enthaltene Wortlaut, vorbehaltlich der im Anhang B des Dokuments MTN.TNC/41 enthaltenen Berichtigungen.
3. a) Die Bestimmungen des Teils II des GATT 1994 sind nicht auf Maßnahmen anzuwenden, die von einem Mitglied gemäß einer bestimmten zwingenden Gesetzgebung getroffen wurden und deren Rechtskraft bestanden hat, bevor das Mitglied Vertragspartei des GATT 1947 geworden ist; diese Gesetzgebung verbietet die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen im Handelsverkehr zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder Gewässer einer ausschließlichen Wirtschaftszone. Diese Ausnahme findet Anwendung auf: a) die Beibehaltung oder sofortige Erneuerung einer nichtvereinbaren Bestimmung solcher Rechtsvorschriften; und b) die Änderung einer nichtvereinbaren Bestimmung solcher Rechtsvorschriften dahin gehend, daß die Änderung die Vereinbarkeit der Bestimmung mit Teil II des GATT 1947 nicht schmälert. Diese Ausnahme ist auf Maßnahmen beschränkt, die auf Grund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden, getroffen worden sind. Wenn solche Rechtsvorschriften in der Folge geändert werden, um ihre Vereinbarkeit mit Teil II des GATT 1994 zu schmälern, ist sie nicht mehr vom Geltungsbereich des gegenständlichen Absatzes erfaßt.
b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, mit dem Ziele, ob die die Ausnahme begründeten Erfordernisse weiterhin vorherrschen.
c) Ein Mitglied, dessen Maßnahmen durch diese Ausnahme gedeckt sind, übermittelt jährlich eine genaue statistische Mitteilung, die einen Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und erwarteten Lieferungen einschlägiger Schiffe sowie zusätzliche Informationen über Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung einschlägiger Schiffe, die von dieser Ausnahme erfaßt sind, enthalten.
d) Einem Mitglied, das die Auffassung vertritt, daß diese Ausnahme derart gehandhabt wird, die eine gegenseitige und verhältnismäßige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen, die im Gebiet des die Ausnahme anrufenden Mitglieds gebaut wurden, rechtfertigt, steht es frei, eine solche Beschränkung einzuführen, vorbehaltlich einer vorherigen Notifikation an die Ministerkonferenz.
e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet von Lösungen betreffend bestimmte Aspekte der von der Ausnahme erfaßten Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Abkommen oder in anderem Rahmen verhandelt werden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen sind im Dokument MTN/FA, Teil II, Seite 11 und 12, Fußnote 7), vom 15. Dezember 1993, und im Dokument MTN/FA/Corr.6 vom 21. März 1994, enthalten. Die Ministerkonferenz wird bei ihrer ersten Tagung eine revidierte Liste der von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen erstellen, in die die nach dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten, aufgenommen und aus der die zum letzteren Zeitpunkt abgelaufenen Ausnahmegenehmigungen gestrichen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise