01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS II ABSATZ 1 LIT. b DES
ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der sich aus Artikel II Absatz 1 lit. b ergebenden Rechte und Verpflichtungen werden die Art und Höhe jeglicher „anderer Abgaben oder Belastungen'', die im Sinne dieser Bestimmung bei gebundenen Zollpositionen erhoben werden, in den als Anhänge dem GATT 1994 beigefügten Listen der Zugeständnisse bei jeder diesbezüglichen Zollposition angeführt. Es besteht Einverständnis, daß eine solche Anführung den Rechtscharakter von „anderen Abgaben oder Belastungen'' nicht ändert.
2. Für die Zwecke des Artikels II ist der Zeitpunkt, ab dem „andere Abgaben oder Belastungen'' gebunden sind, der 15. April 1994. „Andere Abgaben oder Belastungen'' werden daher in die Listen in der Höhe aufgenommen, die zu diesem Zeitpunkt angewendet werden. Bei jeder nachfolgenden Neuverhandlung eines Zugeständnisses oder Verhandlung eines neuen Zugeständnisses wird der Anwendungszeitpunkt für die in Betracht kommende Zollposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Der Zeitpunkt des Rechtsinstruments, auf Grund dessen ein Zugeständnis oder eine bestimmte Zollposition erstmals in das GATT 1947 oder GATT 1994 aufgenommen wurde, bleibt jedoch weiterhin in der Spalte 6 der Lose-Blatt-Listen angeführt.
3. „Andere Abgaben oder Belastungen'' werden hinsichtlich aller Bindungen von Zollsätzen angeführt.
4. Wenn eine Zollposition früher Gegenstand eines Zugeständnisses gewesen ist, übersteigt die Höhe von „anderen Abgaben oder Belastungen'', die in der betreffenden Liste aufgenommen sind, nicht die Höhe zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Listen. Es steht jedem Mitglied frei, das Bestehen einer „anderen Abgabe oder Belastung'' aus dem Grunde anzufechten, daß keine solche „andere Abgabe oder Belastung'' zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung der betreffenden Position bestanden hat; ebenso kann die Vereinbarkeit der aufgenommenen Höhe einer „anderen Abgabe oder Belastung'' mit der ursprünglich gebundenen Höhe angefochten werden; eine solche Anfechtung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung des die in Betracht kommende Liste zum GATT 1994 enthaltenen Instruments beim Generaldirektor der WTO, falls dies ein späterer Zeitpunkt ist.
5. Die Aufnahme der „anderen Abgaben oder Belastungen'' in die Listen erfolgt unbeschadet auf ihre Vereinbarkeit mit anderen Rechten und Verpflichtungen des GATT 1994 als den vom obigen Absatz 4 berührten. Alle Mitglieder behalten das Recht, jederzeit die Vereinbarkeit jeder „anderen Abgabe oder Belastung'' mit solchen Verpflichtungen anzufechten.
6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung.
7. „Andere Abgaben oder Belastungen'', die in einer Liste zum Zeitpunkt weggelassen wurden, in dem das Instrument hinterlegt wurde, das die in Betracht kommende Liste in das GATT 1994 einbezieht, und zwar bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947, oder in der Folge beim Generaldirektor der WTO, werden ihr nachträglich nicht hinzugefügt; jede „andere Abgabe oder Belastung'', die mit einer niedrigeren Höhe als sie zum Anwendungszeitpunkt als zulässig eingetragen war, wird auch nicht wieder auf diese Höhe hinaufgesetzt; es sei denn, solche Einfügungen oder Änderungen erfolgen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Instruments.
8. Die im Absatz 2 enthaltene Bestimmung über den Anwendungszeitpunkt für jedes Zugeständnis im Sinne des Artikels II Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ersetzt die Entscheidung über den Anwendungszeitpunkt, die am 26. März 1980 getroffen wurde (BISD 27S/24).
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