01.01.1995
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXVIII DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der Ausfuhren, die vom Zugeständnis betroffen sind (das sind die Ausfuhren der Ware nach dem Markt des Mitglieds, welches das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt), an seinen Gesamtausfuhren ein Hauptlieferinteresse zugestanden, falls es nicht bereits über ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder Hauptlieferinteresse gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 verfügt. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß dieser Absatz vom Rat für den Handel mit Waren fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens mit dem Ziel überprüft wird, ob dieses Kriterium zufriedenstellend bei der Sicherstellung einer Umverteilung der Verhandlungsrechte zugunsten von kleinen und mittleren Ausfuhrländern funktioniert hat. Ist dies nicht der Fall, werden mögliche Verbesserungen erwogen, unter anderem, im Lichte verfügbarer ausreichender Daten die Annahme eines Kriteriums auf der Grundlage des Anteils der Ausfuhren, die vom Zugeständnis betroffen sind, nach allen Märkten der in Rede stehenden Ware.
2. Wenn ein Mitglied der Meinung ist, daß es ein Hauptlieferinteresse im Sinne des Absatzes 1 hat, soll es sein Begehren schriftlich mit Beweismitteln dem Mitglied bekanntgeben, welches die Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses beantragt und gleichzeitig das WTO-Sekretariat informieren. Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen „Verfahrens für Verhandlungen nach Artikel XXVIII'' (BISD 27S/26) gilt in diesen Fällen.
3. Bei der Festlegung der Mitglieder mit einem Hauptlieferinteresse (im Sinne des obigen Absatzes 1 oder gemäß Artikel XXVIII Absatz 1) oder wesentlichem Lieferinteresse ist nur der Handel mit der betroffenen Ware heranzuziehen, der auf Meistbegünstigungsbasis stattgefunden hat. Jedoch ist auch jener Handel mit der betroffenen Ware heranzuziehen, der auf nichtvertraglicher präferentieller Basis stattgefunden hat, wenn der in Rede stehende Handel nicht mehr die Präferenzbehandlung genießt und somit zur Zeit der Verhandlung zur Änderung oder Zurücknahme des Zugeständnisses oder mit dem Verhandlungsabschluß Meistbegünstigungshandel wird.
4. Wenn ein Zollzugeständnis für eine neue Ware geändert oder zurückgenommen wird (das ist eine Ware, für die eine Dreijahresstatistik nicht verfügbar ist), hat ein Mitglied dann ein ursprüngliches Verhandlungsrecht bei dem in Rede stehenden Zugeständnis, wenn das Mitglied ursprüngliche Verhandlungsrechte bei der Zollinie hat, bei der die Ware in den Zolltarif eingereiht wird oder früher eingereiht wurde. Bei der Festlegung von Hauptlieferinteressen und wesentlichen Lieferinteressen und der Berechnung des Ausgleichszugeständnisses werden unter anderem berücksichtigt: Erzeugungskapazität, Investitionen bei der betroffenen Ware im ausführenden Mitglied und Schätzungen des Ausfuhrwachstums sowie auch Vorhersagen über die Nachfrage für die Ware im einführenden Mitglied. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff „neue Ware'' die Schaffung einer Zollposition durch Ausgliederung von einer bestehenden Zolltariflinie.
5. Wenn ein Mitglied der Meinung ist, daß es ein Hauptlieferinteresse oder ein wesentliches Lieferinteresse im Sinne des Absatzes 4 hat, soll es sein Begehren schriftlich mit Beweismitteln dem Mitglied bekanntgeben, das die Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses beantragt und gleichzeitig das Sekretariat informieren. Absatz 4 des oben erwähnten „Verfahrens für Verhandlungen nach Artikel XXVIII'' gilt in diesen Fällen.
6. Wenn ein unbeschränktes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt wird, soll der Ausgleichsbetrag das durch die Änderung des Zugeständnisses berührte tatsächliche Handelsvolumen übersteigen. Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, mit dem künftige Handelsaussichten das Kontingentausmaß überschreiten. Die Berechnung der künftigen Handelsaussichten soll sich auf den höheren Betrag
a) des Handels im Jahresdurchschnitt des jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraums stützen, erhöht um die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der Einfuhren im selben Zeitraum, oder um 10 Prozent, je nachdem welche der höhere ist; oder
b) des Handels im jüngsten Jahr, erhöht um 10 Prozent, stützen.
Keinesfalls darf die Ausgleichsverpflichtung eines Mitglieds jenes Maß überschreiten, das sich bei gänzlicher Zurücknahme des Zugeständnisses ergeben würde.
7. Jedem Mitglied, das ein Hauptlieferinteresse im Sinne des obigen Absatzes 1 oder gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 bezüglich eines Zugeständnisses hat, welches geändert oder zurückgenommen wird, ist ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Ausgleichszugeständnisse zu gewähren, sofern nicht eine andere Ausgleichsform durch die betroffenen Mitglieder vereinbart wird.
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