Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt sind.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander mindestens einmal im Jahr insbesondere über die Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen, über Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, ihrer Bevölkerung und der Umwelt. Die Konsultationstagungen werden über Antrag einer der beiden Vertragsparteien organisiert, welcher der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu übermitteln ist.
(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernanlagen, einschließlich ihrer Anlagen für bestrahlte – Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Bei in Betrieb befindlichen Anlagen werden die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen im Bereich jener Anlagen bekanntgeben, welche den Inhalt dieser Information berühren.
Artikel 3
Art. 3
(1) Bei einem nuklearen Unfall, der Anlagen oder Tätigkeiten einer Vertragspartei betrifft und der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe Folgen auslösen könnte, verständigt die erstgenannte Vertragspartei hievon unverzüglich und auf direktem Wege die andere Vertragspartei. Diese Verständigung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
(2) Falls eine der Vertragsparteien ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf ihrem Hoheitsgebiet feststellt, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Anlage oder auf eine Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind, verständigt sie davon die andere Vertragspartei auf direktem Wege.
(3) Die Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, entspricht rasch dem Ersuchen der anderen Vertragspartei um zusätzliche Information oder um die Durchführung von Konsultationen über den Unfall im Sinne dieses Artikels, soweit dies sinnvollerweise durchführbar ist.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander in Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der IAEO ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen *). Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Behörden und Kontaktstellen bekannt, die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens für diese Zwecke vorgesehen sind. Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien während der Konsultationstagungen gemäß Artikel 2 dieses Abkommens gemeinsame Schritte zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung in Notfällen sowie konkrete Formen der gegenseitigen Hilfeleistung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
Artikel 5
Art. 5
In Anerkennung der besonderen Bedeutung von Tätigkeiten auf dem Gebiete der Stärkung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sind die Vertragsparteien bestrebt, die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den dafür geeigneten Einrichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern.
Artikel 6
Art. 6
Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Artikel 7
Art. 7
Im Falle eines Streites betreffend die Auslegung oder die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens wird dieser durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 8
Art. 8
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der im Anhang genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Der beiliegende Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.
(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es seine Gültigkeit nach sechs Monaten vom Tage des Eingangs der Kündigung.
Geschehen zu Wien, am 15. Dezember 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ANHANG
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
Anl. 1
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
1.1 Informationen über in Betrieb befindliche oder geplante Kernreaktoren sowie über Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende generelle Parameter, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
a) Name der Anlage,
b) Standort und Adresse,
c) Name des Eigentümers,
d) Name des Betreibers,
e) Zweck der Anlage,
f) technische Hauptparameter der Anlage,
g) gegenwärtiger Status der Anlage,
h) Betriebsweise,
i) Beschreibung des Standortes,
j) Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
– Reaktortyp
– Leistung
– Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoffe, Beladung, Anreichung, Abbrand, Leistungsdichte)
– Reaktorgefäß
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)
– Dampferzeuger
– zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt
– Art des Sicherheitseinschlusses
– Sicherheitssysteme.
1.3 Informationen über geplante Kernanlagen sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
2. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
Die Benachrichtigung über gewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
a) der Aktivität und Dosisleistung,
b) der Radionuklide,
c) des Meßortes,
d) des Meßzeitpunktes
e) der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
3. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen
der Konsultationen gegeben werden,
– seitens der Republik Österreich an das Staatliche Atomamt,
– seitens der Volksrepublik Polen an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt
– seitens der Republik Österreich an das Zentrallaboratorium für Strahlenschutz in Warschau
Telefon: 11 15 15
Telex: 812381 clor Pl,
– seitens der Volksrepublik Polen an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich
Telefon: 5356363
Telex: 114095 bmi a
Telefax: 5356364.