(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander mindestens einmal im Jahr insbesondere über die Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen, über Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, ihrer Bevölkerung und der Umwelt. Die Konsultationstagungen werden über Antrag einer der beiden Vertragsparteien organisiert, welcher der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu übermitteln ist.
(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernanlagen, einschließlich ihrer Anlagen für bestrahlte – Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Bei in Betrieb befindlichen Anlagen werden die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen im Bereich jener Anlagen bekanntgeben, welche den Inhalt dieser Information berühren.
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