Art. 1 — Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)
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Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt sind.
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