BundesrechtInternationale VerträgeNukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Dezember 1990
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Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt sind.

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