(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der im Anhang genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Der beiliegende Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.
(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es seine Gültigkeit nach sechs Monaten vom Tage des Eingangs der Kündigung.
Geschehen zu Wien, am 15. Dezember 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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