In Anerkennung der besonderen Bedeutung von Tätigkeiten auf dem Gebiete der Stärkung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sind die Vertragsparteien bestrebt, die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den dafür geeigneten Einrichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern.
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