(1) Bei einem nuklearen Unfall, der Anlagen oder Tätigkeiten einer Vertragspartei betrifft und der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe Folgen auslösen könnte, verständigt die erstgenannte Vertragspartei hievon unverzüglich und auf direktem Wege die andere Vertragspartei. Diese Verständigung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
(2) Falls eine der Vertragsparteien ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf ihrem Hoheitsgebiet feststellt, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Anlage oder auf eine Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind, verständigt sie davon die andere Vertragspartei auf direktem Wege.
(3) Die Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, entspricht rasch dem Ersuchen der anderen Vertragspartei um zusätzliche Information oder um die Durchführung von Konsultationen über den Unfall im Sinne dieses Artikels, soweit dies sinnvollerweise durchführbar ist.
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