Die Vertragsparteien unterstützen einander in Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der IAEO ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen *). Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Behörden und Kontaktstellen bekannt, die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens für diese Zwecke vorgesehen sind. Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien während der Konsultationstagungen gemäß Artikel 2 dieses Abkommens gemeinsame Schritte zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung in Notfällen sowie konkrete Formen der gegenseitigen Hilfeleistung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
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