1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
1.1 Informationen über in Betrieb befindliche oder geplante Kernreaktoren sowie über Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende generelle Parameter, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
a) Name der Anlage,
b) Standort und Adresse,
c) Name des Eigentümers,
d) Name des Betreibers,
e) Zweck der Anlage,
f) technische Hauptparameter der Anlage,
g) gegenwärtiger Status der Anlage,
h) Betriebsweise,
i) Beschreibung des Standortes,
j) Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
– Reaktortyp
– Leistung
– Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoffe, Beladung, Anreichung, Abbrand, Leistungsdichte)
– Reaktorgefäß
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)
– Dampferzeuger
– zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt
– Art des Sicherheitseinschlusses
– Sicherheitssysteme.
1.3 Informationen über geplante Kernanlagen sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
2. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
Die Benachrichtigung über gewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
a) der Aktivität und Dosisleistung,
b) der Radionuklide,
c) des Meßortes,
d) des Meßzeitpunktes
e) der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
3. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen
der Konsultationen gegeben werden,
– seitens der Republik Österreich an das Staatliche Atomamt,
– seitens der Volksrepublik Polen an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt
– seitens der Republik Österreich an das Zentrallaboratorium für Strahlenschutz in Warschau
Telefon: 11 15 15
Telex: 812381 clor Pl,
– seitens der Volksrepublik Polen an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich
Telefon: 5356363
Telex: 114095 bmi a
Telefax: 5356364.
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