BundesrechtInternationale VerträgeEG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

Allgemeines

Artikel 1

Art. 1

(1) In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes Gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.

(2) Im Sinne des Übereinkommens gilt als Drittland jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 11a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Artikel 2

Art. 2

Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.

Artikel 3

Art. 3

Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei nur Verwaltungspapiere verlangen, die

zur Durchführung von in einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger Verwendung des Einheitspapiers nicht gewährleistet wäre;

auf Grund von internationalen Übereinkünften verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei ist;

von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuß eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.

Artikel 4

Art. 4

(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.

(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, daß die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind; ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muß nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.

In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.

Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.

(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,

im Postverkehr (Brief- und Paketpost) auf das Einheitspapier zu verzichten;

auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;

untereinander Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten für ihren gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche zu schließen;

bei Sendungen, die mehrere Arten von Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Versandverfahren Ladelisten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier zu verwenden;

zuzulassen, daß Anmeldungen gegebenenfalls ohne Vordruck mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erstellt werden;

zuzulassen, daß die zuständigen Behörden die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Daten in ihre Datenverarbeitungssysteme zur Behandlung der Anmeldungen verlangen, und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer schriftlichen Anmeldung;

zuzulassen, daß die zuständigen Behörden im Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems zur Behandlung der Anmeldungen vorsehen, daß die Ausfuhr-, Versand- oder Einfuhranmeldung entweder durch das von diesem System erstellte Einheitspapier oder, falls ein solches Papier nicht erstellt wird, durch die Eingabe der Daten in die Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;

Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten Ausschuß im Wege eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet wurden.

Förmlichkeiten

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen niedergelegt.

(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen zu entnehmen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszufüllen, die von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den Versand erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes auszufüllen, wenn sie in diesem Land unter Verwendung von anderen als den der Zollstelle des Ausfuhr- oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren der Anmeldung erfolgt.

Artikel 7

Art. 7

(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die zur Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei einem der folgenden Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt werden können.

(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen Behörden verknüpft werden.

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Sammelsendungen können die zuständigen Behörden jedoch vorsehen, daß die Förmlichkeiten für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein und demselben Vordruck mittels der für diese Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt werden.

Artikel 8

Art. 8

In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, daß die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefüllten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.

Amtshilfe

Artikel 9

Art. 9

(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden dieser Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für eine andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschließlich von Verwaltungsberichten und -feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind.

(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, daß die Amtshilfe seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung („ordre public“) oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe ist die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.

(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.

(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Der Gemischte Ausschuß

Artikel 10

Art. 10

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.

(2) Der Gemischte Ausschuß handelt im allseitigen Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.

(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Artikel 11

Art. 11

(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. Dazu ist der Ausschuß von den Vertragsparteien regelmäßig über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu unterrichten; er spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.

(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere:

a) Änderungen dieses Übereinkommens;

b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen, die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen sowie die Einladung an Drittländer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 11 a) beizutreten. Diese Beschlüsse, außer Einladungen an Drittländer, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt.

(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

(5) Der Beschluß des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, der ihn dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.

(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuß, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.

Beitritt von Drittländern

Artikel 11a

Art. 11a

(1) Jedes Drittland, an das eine entsprechende Einladung vom Verwahrer des Übereinkommens auf Beschluß des Gemischten Ausschusses ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.

(2) Das zum Beitritt eingeladene Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsakte beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Akte ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beigefügt.

(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsakte wirksam.

(4) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsakte sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.

(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 genannten Datum und dem Datum ausgesprochen bzw. gefaßt hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls mitgeteilt.

Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsakte oder in einer gesonderten Akte, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nichtig.

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Art. 12

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit wie möglich abzubauen und bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden Lösungen zuzuführen.

Artikel 13

Art. 13

Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Artikel 14

Art. 14

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 15

Art. 15

(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits.

(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 16

Art. 16

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen; die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel 17 genannten Depositar zu richten, der sie allen übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Artikel 17

Art. 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar handelnden Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.

Artikel 18

Art. 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.