(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden dieser Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für eine andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschließlich von Verwaltungsberichten und -feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind.
(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, daß die Amtshilfe seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung („ordre public“) oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe ist die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.
(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
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