(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszufüllen, die von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den Versand erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes auszufüllen, wenn sie in diesem Land unter Verwendung von anderen als den der Zollstelle des Ausfuhr- oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren der Anmeldung erfolgt.
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