(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuß handelt im allseitigen Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
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