(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. Dazu ist der Ausschuß von den Vertragsparteien regelmäßig über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu unterrichten; er spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere:
a) Änderungen dieses Übereinkommens;
b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen, die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen sowie die Einladung an Drittländer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 11 a) beizutreten. Diese Beschlüsse, außer Einladungen an Drittländer, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt.
(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Der Beschluß des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, der ihn dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuß, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
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