(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die zur Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei einem der folgenden Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt werden können.
(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen Behörden verknüpft werden.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Sammelsendungen können die zuständigen Behörden jedoch vorsehen, daß die Förmlichkeiten für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein und demselben Vordruck mittels der für diese Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt werden.
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