Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei nur Verwaltungspapiere verlangen, die
– zur Durchführung von in einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger Verwendung des Einheitspapiers nicht gewährleistet wäre;
– auf Grund von internationalen Übereinkünften verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei ist;
– von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuß eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.
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