(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.
(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, daß die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind; ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muß nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.
In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.
Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.
(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,
– im Postverkehr (Brief- und Paketpost) auf das Einheitspapier zu verzichten;
– auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;
– untereinander Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten für ihren gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche zu schließen;
– bei Sendungen, die mehrere Arten von Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Versandverfahren Ladelisten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier zu verwenden;
– zuzulassen, daß Anmeldungen gegebenenfalls ohne Vordruck mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erstellt werden;
– zuzulassen, daß die zuständigen Behörden die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Daten in ihre Datenverarbeitungssysteme zur Behandlung der Anmeldungen verlangen, und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer schriftlichen Anmeldung;
– zuzulassen, daß die zuständigen Behörden im Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems zur Behandlung der Anmeldungen vorsehen, daß die Ausfuhr-, Versand- oder Einfuhranmeldung entweder durch das von diesem System erstellte Einheitspapier oder, falls ein solches Papier nicht erstellt wird, durch die Eingabe der Daten in die Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;
– Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten Ausschuß im Wege eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet wurden.
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