BundesrechtInternationale VerträgeKarawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

ABSCHNITT I

Bau und Betrieb

Artikel 1

Der Karawankenstraßentunnel

Art. 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemeinsam die Projektierung, den Bau, die Erhaltung und den Betrieb eines Straßentunnels sicherzustellen, der die Karawanken zwischen St. Jakob im Rosental und Jesenice durchquert.

(2) Das gesamte Bauwerk des „Karawankentunnels“ umfaßt den eigentlichen Tunnel, die Plattformen und die Rampenstrecken, wie sie im Artikel 2 angeführt sind.

Artikel 2

Allgemeine Merkmale und Umfang des Bauwerkes

Art. 2

(1) Die Länge des Tunnels beträgt ungefähr 7,6 km. Das Nordportal liegt auf einer Höhe von 655 m ü. M.; das Südportal liegt auf einer Höhe von 625 m ü. M. Die höchstzulässige Längsneigung im Tunnel beträgt 1,5%. Der Regelquerschnitt des Tunnels erlaubt eine Fahrbahnbreite von 7,50 m und eine lichte Höhe des Fahrraumes von 4,70 m. Der Trassenverlauf ist in der beigefügten, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Karte 1 : 50.000 dargestellt.

(2) Vor beiden Portalen werden Plattformen für die technischen Betriebseinrichtungen, für die Standquartiere der Mannschaften, die für den Einsatz bei Brand und Unfall vorgesehen sind, sowie für die Grenzabfertigung errichtet. Die Grenzabfertigungsanlagen werden so errichtet, daß zur Vermeidung von Wartezeiten im Tunnel auf jeder Seite die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates (Artikel 15 Ziffer 2) und die Eingangsabfertigung des Nachbarstaates (Artikel 15 Ziffer 2) vorgenommen werden können.

1. Auf österreichischem Staatsgebiet wird die Straße vom Nordportal des Tunnels über ein Brückenbauwerk auf eine dem Tunnelportal gegenüberliegende Anhöhe geführt, wo in einer Entfernung von ungefähr 1000 m die Plattform angelegt wird.

2. Auf jugoslawischem Staatsgebiet quert die Straße vom Südportal des Tunnels kommend über ein Brückenbauwerk den Talboden und mündet nach ungefähr 1700 m in die etwas niedriger gelegene Plattform.

(3) Auf beiden Seiten werden Rampenstrecken errichtet, und zwar:

1. auf österreichischem Staatsgebiet beginnend mit der Anschlußstelle Rosental (Projektskilometer 10,7) bis zum Nordportal des Tunnels (Projektskilometer 16,0) sowie die etwa 1,35 km lange Zufahrtsstraße von der Rosental Straße B 85 zur Anschlußstelle Rosental; somit beträgt die Gesamtlänge der österreichischen Rampenstrecke einschließlich der Anschlußstelle Rosental ungefähr 6,65 km;

2. Auf jugoslawischem Staatsgebiet beginnend mit der Anschlußstelle Jesenice an der Magistralstraße 1 bis zum Südportal des Tunnels;

die Länge der jugoslawischen Rampenstrecke einschließlich der Anschlußstelle Jesenice beträgt ungefähr 4,0 km.

(4) Beide Vertragsstaaten sorgen dafür, die Freihaltung der künftigen Trassen entsprechend sicherzustellen.

Artikel 3

Rechtliche Verhältnisse

Art. 3

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, mit Projektierung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teilstrecken des Bauwerkes sowie der zusätzlichen Bauten und Einrichtungen – mit Ausnahme der Grenzabfertigungsanlagen – in Österreich eine Gesellschaft und in Jugoslawien eine Organisation zu betrauen.

(2) Die der Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen – mit Ausnahme der Verkehrsflächen – werden vom jeweiligen Gebietsstaat (Artikel 15 Ziffer 2) auf Grund gemeinsam auszuarbeitender Grundsätze errichtet. Über die Benützung dieser Bauten und Anlagen sowie über die Bestreitung der Bau- und Betriebskosten werden die Vertragsstaaten eine gesonderte Vereinbarung treffen.

(3) Für die Gesellschaft bzw. Organisation gelten die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten. Gesellschaft bzw. Organisation handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sofern nicht eine anderweitige innerstaatliche Regelung besteht. In der Wahl der Rechtsform für die Gesellschaft bzw. Organisation sind die Vertragsstaaten frei.

(4) Werden Bauarbeiten am Bauwerk im Auftrag der Gesellschaft bzw. Organisation des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt, so bleiben diese der Rechtsordnung desjenigen Vertragsstaates unterworfen, in dem die auftraggebende Gesellschaft bzw. Organisation ihren Sitz hat.

(5) Die Vertragsstaaten kommen überein, jeweils ihre Gesellschaft bzw. Organisation zu verpflichten:

1. während der Zeit des Baues zur jährlichen Berichterstattung durch das im Artikel 10 vorgesehene Baukomitee an die im Artikel 7 vorgesehene Kommission über die Höhe der getätigten Ausgaben und über die voraussichtliche Höhe der bis zur Vollendung des Baues noch zu tätigenden Ausgaben;

2. während des Betriebes zu mindestens einmal jährlicher Berichterstattung durch das im Artikel 13 vorgesehene Betriebskomitee an die Kommission über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres und über die voraussichtliche Höhe der Einnahmen und Ausgaben im folgenden Jahr.

(6) Das Projekt umfaßt in seiner endgültigen Fassung den Bau von zwei Tunnelröhren mit den im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Abmessungen, wobei vorerst die westliche Tunnelröhre errichtet wird und die Rampenstrecken als Halbautobahn ohne Richtungstrennung ausgebaut werden. Die Errichtung der zweiten Tunnelröhre und der Ausbau der Rampenstrecken zur Vollautobahn mit Richtungstrennung wird nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragsstaaten zu einem späteren Zeitpunkt durch die Gesellschaft bzw. Organisation erfolgen.

Artikel 4

Finanzierung

Art. 4

Die Vertragsstaaten kommen überein:

1. Jede Seite übernimmt für den auf ihrem Staatsgebiet gelegenen Teil des Bauwerkes die Finanzierung des Baues, der Erhaltung, der Verwaltung und des Betriebes. Dies gilt auch für die bisher angefallenen beiderseitigen Kosten.

2. Die Projektierungskosten für das Bauwerk, soweit die Projektierung in einem von beiden Seiten erfolgten gemeinsamen Auftrag bereits vergeben ist, werden im Verhältnis 50 : 50 geteilt.

3. Die Mauteinnahmen verbleiben dem Vertragsstaat, der sie einhebt.

Artikel 5

Grenzübertritte

Art. 5

Die beim Bau und Betrieb sowie bei der Erhaltung des Bauwerkes beschäftigten Personen sind für die im Zuge dieser Aufgaben notwendigen Grenzübertritte und den jeweils anschließenden Aufenthalt in der erforderlichen Tiefe auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vom Sichtvermerkszwang befreit; sie müssen jedoch im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises sein.

Artikel 5a

Ein- und Ausfuhr von Waren für den Tunnel

Art. 5a

(1) Materialien und Betriebsmittel, die in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates unter zollamtlicher Überwachung für Zwecke der Projektierung, des Baues, der Erhaltung und des Betriebes des Karawankenstraßentunnels samt den zugehörigen Objekten eingeführt und verwendet werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit; diese Regelung gilt auch für Projekte und für die gesamte technische Dokumentation.

(2) Werden Waren der im Absatz 1 genannten Art, die einer Verbrauchssteuer unterliegen, in den Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt worden sind, wieder eingeführt, so ist diese anläßlich der Wiedereinfuhr insoweit zu erheben, als die Ausfuhr einen Anspruch auf Befreiung oder Entlastung von der Abgabe begründete.

(3) Fahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Meßinstrumente und dergleichen) für die im Absatz 1 genannten Zwecke bleiben unter der Bedingung, daß sie dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung gestellt und innerhalb der vom Zollamt festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges der Waren unterblieben.

(4) Waren, die nach den Absätzen 1 und 3 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten sowie -beschränkungen befreit.

(5) Die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit gemäß den Absätzen 1 und 3 sind mittels Aufzeichnungen und Belegen gegenüber den Zollbehörden der Vertragsstaaten nachzuweisen.

Artikel 6

Genehmigung des Projektes

Art. 6

(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für das Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw. Organisation zu erstellen. Sie sind zum Zwecke der Genehmigung dem jeweiligen Vertragsstaat mit allen zweckdienlichen Erläuterungen zuzuleiten. Eine Kalkulation der Ausgaben ist diesen Unterlagen anzuschließen.

(2) Jede wesentliche Änderung dieser Pläne und Entwürfe unterliegt demselben Genehmigungsverfahren.

(3) Die Genehmigung zur gleichzeitigen Inbetriebnahme und Freigabe des Bauwerkes für den öffentlichen Verkehr ist einvernehmlich durch die Vertragsstaaten auf Antrag der Kommission zu erteilen.

Artikel 7

Zwischenstaatliche Kommission

Art. 7

(1) Eine „Zwischenstaatliche Kommission für den Karawankenstraßentunnel“ wird von den Vertragsstaaten errichtet. Diese wird „Kommission“ genannt.

(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten entsendet in die Kommission eine Delegation von höchstens 6 Mitgliedern. Jede der beiden Delegationen kann Fachleute beiziehen.

(3) Den Leitern der beiden Delegationen obliegt abwechselnd für ein Jahr der Vorsitz in der Kommission.

(4) Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von den Regierungen der Vertragsstaaten zu genehmigen ist.

(5) Die Kommission hat ihre Stellungnahmen und Beschlüsse den Vertragsstaaten zuzuleiten; sie kann zur Vorbereitung ihrer Anträge und Beschlüsse die Gesellschaft bzw. Organisation sowie das Baukomitee (Artikel 10) und das Betriebskomitee (Artikel 13) heranziehen.

Artikel 8

Aufgaben der Kommission

Art. 8

(1) Über die Befugnisse hinaus, die der Kommission durch Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 28 zugewiesen werden, kann sie Empfehlungen aller Art im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages an die Regierungen der Vertragsstaaten richten.

(2) Hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft bzw. Organisation hat die Kommission während der Zeit des Betriebes die Beachtung der für den Betrieb maßgeblichen Bestimmungen zu überwachen.

Artikel 9

Tunnelbetriebsordnung

Art. 9

(1) Der Betrieb ist durch eine Betriebsordnung einheitlich für den gesamten Tunnel festzulegen.

(2) Die Kommission hat diese Betriebsordnung auf Grund von Vorschlägen der Gesellschaft bzw. Organisation auszuarbeiten und die Genehmigung der Vertragsstaaten einzuholen.

Artikel 10

Gemeinsames Baukomitee

Art. 10

(1) Vor Beginn der Bauarbeiten haben die Gesellschaft und die Organisation ein gemeinsames Baukomitee einzurichten, das sich je zur Hälfte aus Vertretern der österreichischen Gesellschaft und der jugoslawischen Organisation zusammensetzt. Diese Vertreter sind durch diejenigen Organe der Gesellschaft bzw. Organisation in das Baukomitee zu entsenden, die nach der jeweiligen Rechtslage der Vertragsstaaten dazu befugt sind.

(2) Diesem gemeinsamen Baukomitee obliegt die Koordinierung des Bauablaufes.

(3) Die Tätigkeit und die Vollmacht des gemeinsamen Baukomitees sind in einem Kooperationsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Organisation festzulegen, der der Kommission vorzulegen ist; diese hat zu überprüfen, ob der Kooperationsvertrag mit diesem Vertrag übereinstimmt.

(4) Das gemeinsame Baukomitee wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst.

Artikel 11

Funde

Art. 11

Wasseradern, Erzvorkommen, Fossilien und andere Fundobjekte, die im Lauf der Errichtung des Bauwerkes zutage treten, unterliegen der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, wer auch immer der Finder sein mag.

Artikel 12

Benützungsentgelt

Art. 12

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, für die Benützung des Bauwerkes ein Entgelt einzuheben und mit dessen Einhebung die Gesellschaft bzw. Organisation zu betrauen.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes soll nach Fahrzeuggattungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung ist auch auf die Kosten für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung des Bauwerkes Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen, zum Beispiel Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Betriebes geboten ist.

(3) Die Gesellschaft und die Organisation haben für die Festsetzung des Entgeltes Vorschläge an die Kommission zu erstatten; diese hat hierüber mit einer Stellungnahme den Vertragsstaaten antragstellend zu berichten.

(4) Dienst- und Privatfahrzeuge, die von den Organen der Vertragsstaaten (Artikel 15 Ziffer 3) zur Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet des anderes Vertragsstaates sowie auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden, weiters Einsatzfahrzeuge der Rettung, der Feuerwehr und der Straßenerhaltung sind vom Benützungsentgelt befreit.

Artikel 13

Gemeinsames Betriebskomitee

Art. 13

(1) Die Gesellschaft und die Organisation errichten ein gemeinsames Betriebskomitee; diesem obliegt die Koordinierung des Betriebes und der Erhaltung des Bauwerkes. Die Erhaltung enthält nicht die Arbeiten für die Ausführung neuer Bauwerke oder von Teilen derselben.

(2) Die Gesellschaft und die Organisation haben die Möglichkeit, einvernehmlich bestimmte Befugnisse dem Betriebskomitee zu übertragen.

Artikel 14

Grenzverlauf

Art. 14

Der Verlauf der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze im Tunnel wird durch die lotrechte Projektion der Grenzlinie an der Erdoberfläche bestimmt und im Tunnel markiert.

ABSCHNITT II

Grenzabfertigung

Artikel 15

Begriffsbestimmungen

Art. 15

Es bedeuten:

1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwenden sind; dabei ist „Eingangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Einreise von Personen sowie der Ein- und Durchfuhr von Sachen, „Ausgangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Ausreise von Personen sowie der Aus- und Durchfuhr von Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften;

2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eingangsabfertigung des anderen Vertragsstaates durchgeführt oder dessen Hoheitsgebiet im Durchgang (Artikel 23) von den Organen des anderen Vertragsstaates benützt wird, „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;

3. „Organe“ die Personen, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung von Amtshandlungen zuständig sind, ausgenommen Militärpersonen;

4. „Grenzabfertigungsorgane“ die Organe, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung der Grenzabfertigung zuständig sind;

5. „Zone“ den örtliche Bereich des Gebietsstaates, in dem die Organe des Nachbarstaates berechtigt sind, die Eingangsabfertigung vorzunehmen oder über den sie im Durchgang (Artikel 23) auf das eigene Hoheitsgebiet zurückkehren dürfen.

Artikel 16

Grenzabfertigungsstellen

Art. 16

(1) Beim Grenzübergang „Karawankentunnel“ wird zur Durchführung der österreichischen und zur Durchführung der jugoslawischen Eingangsabfertigung jeweils auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates (Artikel 2 Absatz 2) eine Grenzabfertigungsstelle errichtet. Diese Grenzabfertigungsstellen sind durch Amtstafeln in deutscher und in slowenischer Sprache kenntlich zu machen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.

(2) Die Ausgangsabfertigung wird jeweils auf dem eigenen Staatsgebiet durchgeführt.

Artikel 17

Zone

Art. 17

(1) Die Zone umfaßt den auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Bereich der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates (Gebäude, Räumlichkeiten, Straßenabschnitte, Abstellflächen und sonstige Anlagen) sowie die zwischen dieser Grenzabfertigungsstelle und der Staatsgrenze gelegenen Straßenstücke. Welche Flächen, Gebäude, Gebäudeteile und sonstigen Anlagen den örtlichen Bereich der Grenzabfertigungsstelle bilden, wird durch Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.

(3) Die Zone gilt hinsichtlich der von den Organen des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Grenzübergang „Karawankentunnel“ befindet.

Artikel 18

Umfang und Durchführung der Grenzabfertigung

Art. 18

(1) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates dürfen die Grenzabfertigung in der Zone, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie auf dem Hoheitsgebiet des eigenen Staates durchführen.

(2) Die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates ist vor der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates durchzuführen.

(3) Die Eingangsabfertigung des Nachbarstaates darf begonnen werden, wenn die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates offensichtlich abgeschlossen ist.

(4) Nach Beginn der Eingangsabfertigung dürfen die Grenzabfertigungsorgane des Gebietsstaates nicht mehr wegen Zuwiderhandlungen gegen die die Ausreise von Personen sowie die Aus- und Durchfuhr von Sachen regelnden Rechtsvorschriften eine Person festnehmen oder eine Sache beschlagnahmen, es sei denn, daß diese Person oder Sache von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates zurückgewiesen worden ist oder daß die Ausgangsabfertigung auf Verlangen der beteiligten Person und mit Zustimmung des abfertigenden Organes des Nachbarstaates nachgeholt wird.

(5) Festnahmen und Beschlagnahmen aus anderen als den im Absatz 4 genannten Gründen sind den Organen des Gebietsstaates hingegen jederzeit gestattet. Dies gilt auch dann, wenn die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates bereits eine Festnahme oder Beschlagnahme durchgeführt haben; in diesem Fall haben sie die festgenommene Person oder die beschlagnahmte Sache den Organen des Gebietsstaates zu übergeben.

(6) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes zurückgehaltene oder beschlagnahmte Sachen sowie eingehobene oder abgenommene Geldbeträge ungehindert auf das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen.

Artikel 19

Sonderfälle des Festnahmerechtes

Art. 19

(1) Festgenommene Personen dürfen von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in diesen verbracht werden, wenn sie nicht Staatsbürger des Gebietsstaates sind und wenn dieser Verbringung keine Verpflichtung des Gebietsstaates aus der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 samt Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 entgegensteht. In diesen Fällen dürfen die Festgenommenen von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in ihre im Gebietsstaat gelegene Grenzabfertigungsstelle zur Feststellung der Identität und zur Vernehmung vorgeführt werden. Diesen Amtshandlungen ist unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.

(2) Personen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt in der Zone aufhalten, dürfen, sofern nicht einer der in Absatz 1 genannten Ausnahmefälle vorliegt, nur dann von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates nicht nur zur Feststellung der Identität und zur Vernehmung festgenommen, sondern auch in den Nachbarstaat verbracht werden, wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die den Grenzübertritt von Personen und Sachen regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen und dabei auf frischer Tat betreten werden. Vor Verbringung in den Nachbarstaat ist der Festgenommene in der im Gebietsstaat gelegenen Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zu vernehmen. Dieser Amtshandlung ist unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.

Artikel 20

Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates

Art. 20

(1) Der Gebietsstaat gewährt der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates den gleichen Schutz wie den entsprechenden eigenen Amtsräumlichkeiten und Anlagen. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Amtsräumlichkeiten und Anlagen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Amtsräumlichkeiten und Anlagen des Nachbarstaates begangen werden. Jedoch haben die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates das Recht, Personen auch unter Anwendung körperlicher Gewalt aus ihren Amtsräumen zu entfernen, wenn diese Personen durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung in diesen Amtsräumlichkeiten stören.

(2) Eine Durchsuchung der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates durch Organe des Gebietsstaates ist nur mit Zustimmung der Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates zulässig. Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, in ihre Räumlichkeiten geflüchtete Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen dem Gebietsstaat zu übergeben.

(3) Die Dienst- und Fachvorgesetzten der Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates dürfen die Grenzabfertigungsstelle jederzeit betreten und die zur Kontrolle der Dienstausübung erforderlichen Befragungen und Erhebungen vornehmen.

Artikel 21

Fernmeldeanlagen

Art. 21

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen, telegraphischen und Funkanlagen, einschließlich der Fernschreiber und Datenferneingabegeräte, den Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden Einrichtungen des Nachbarstaates sowie den unmittelbaren Austausch von ausschließlich dienstlichen Zwecken dienenden Nachrichten mit diesen Dienststellen gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Tragung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

Artikel 22

Dienstsendungen

Art. 22

Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates abgehenden dienstlichen Sendungen dürfen von den Grenzabfertigungsorganen dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung befördert werden und sind frei von Gebühren. Sie müssen mit einem Zeichen der betreffenden Dienststelle versehen sein.

Artikel 23

Durchgang

Art. 23

(1) Organe eines Vertragsstaates, die auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates im Tunnel Amtshandlungen durchführen, dürfen zur Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet durch den Tunnel den Weg über die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Zone nehmen und sich kurzfristig dort aufhalten (Durchgang).

(2) Streifenfahrten, die von Organen eines Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet im Tunnel durchgeführt werden, gelten als Amtshandlungen.

Artikel 24

Rechtsstellung der Organe des Nachbarstaates

Art. 24

(1) Der Gebietsstaat gewährt den Organen des Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Organen. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der eigenen Organe in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Organe des Nachbarstaates begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Organe des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.

(3) Die Organe des Nachbarstaates bedürfen in Ausübung ihres Dienstes zum Grenzübertritt und Aufenthalt in der Zone nur eines mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweises. Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen ein solches Organ bleiben jedoch vorbehalten.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von einem Organ des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienststelle dieses Organes unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung kann im Wege der Grenzabfertigungsstellen geschehen.

(5) Der Nachbarstaat wird auf Verlangen der Behörden des Gebietsstaates Organe von der Dienstausübung auf dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen. Damit erlöschen die Berechtigungen dieser Organe des Nachbarstaates im Gebietsstaat.

(6) Die Organe des Nachbarstaates dürfen in der Zone ihre Dienstkleidung und Dienstwaffen tragen; die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates müssen ihre Dienstkleidung oder ein sichtbares Dienstabzeichen tragen.

(7) Den Organen des Nachbarstaates ist der Gebrauch einer Schußwaffe nur im Fall der Notwehr gestattet. Der Gebrauch anderer Dienstwaffen richtet sich nach den im Gebietsstaat geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 25

Abgabenfreiheit

Art. 25

(1) Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen erforderlichen und die von den Organen des Nachbarstaates für ihre Dienstausübung benötigten Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die von den Organen des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden.

(2) Die Organe des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.

Artikel 25a

Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen

Art. 25a

Hinsichtlich der Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr durch den Karawankenstraßentunnel gelten die Bestimmungen des Anhanges, welcher ein integrierender Bestandteil des Vertrages ist.

ABSCHNITT III

Sonstige Bestimmungen

Artikel 26

Maßnahmen allgemeiner Art

Art. 26

(1) Im Laufe der Projektierung, des Baues, des Betriebes und der Erhaltung auftretende Fragen aller Art, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs und zur Verhinderung von Unfällen und Bränden, sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten, soweit sie nicht in diesem Vertrag geregelt sind.

(2) Die Vertragsstaaten werden eine einvernehmliche Lösung suchen, falls die Rechtsstellung der Gesellschaft bzw. der Organisation durch Hoheitsakte wesentlich geändert wird.

Artikel 27

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und der Organisation

Art. 27

Die Gesellschaft und die Organisation haben Meinungsverschiedenheiten über die Projektierung, den Bau, den Betrieb und die Erhaltung des Bauwerks einvernehmlich beizulegen. Falls eine Einigung nicht erzielt wird, haben die Gesellschaft bzw. die Organisation hierüber ehestens der Kommission zu berichten. Falls diese binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, keine Einigung herbeiführen kann, ist die Gesellschaft oder Organisation berechtigt, die Angelegenheiten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Das anzurufende Schiedsgericht wird von der Gesellschaft und der Organisation vereinbart.

Artikel 28

Schiedsverfahren

Art. 28

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Entstehen in der Kommission geschlichtet werden, sind auf Antrag eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich folgendermaßen zusammen: Jeder der Vertragsstaaten ernennt einen Schiedsrichter; diese einigen sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Wenn die Schiedsrichter nicht binnen einer Frist von drei Monaten, nachdem einer der Vertragsstaaten seine Absicht kundgetan hat, das Schiedsgericht anzurufen, ernannt worden sind, kann jeder Vertragsstaat bei Fehlen einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus irgendeinem anderen Grund verhindert, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten oder vom dienstältesten Richter vorgenommen, der nicht Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes binden die Vertragsstaaten und sind jeweils durch die zuständigen Behörden des verpflichteten Vertragsstaates zu vollstrecken. Die Vertragsstaaten tragen jeweils die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt haben und bestreiten die anderen Kosten zu gleichen Teilen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 29

Vorübergehende Unanwendbarkeit

Kündigung

Art. 29

(1) Im Fall der Gefährdung seiner Sicherheit oder bei Vorliegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat den Abschnitt II dieses Vertrages ganz oder teilweise für die Dauer dieses Zustandes für unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Vertrag wird für 25 Jahre geschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um den gleichen Zeitraum, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Finanzielle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die im Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen, bleiben aufrecht.

Artikel 30

Schlußbestimmungen

Art. 30

Der Vertrag ist zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald wie möglich in Wien stattfinden.

Geschehen zu Bled, am 15. September 1977 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Anhang

Tätigkeit von Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen

Artikel 1

Anl. 1

(1) In Ansehung der im Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages angeführten Art der Grenzabfertigung dürfen Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen (im folgenden Spediteure genannt), die in einem der Vertragsstaaten einen Standort haben und dort nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Spediteurtätigkeit berechtigt sind, auch in der auf dem Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelegenen Zone die mit der Eingangsabfertigung unmittelbar zusammenhängenden Spediteurtätigkeiten ausüben.

(2) Spediteurtätigkeiten bei der Eingangsabfertigung dürfen nur von Spediteuren jenes Staates durchgeführt werden, dessen Grenzabfertigungsorgane die Eingangsabfertigung vollziehen.

Artikel 2

Anl. 1

Die Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Anhanges gelten als auf dem Hoheitsgebiet jenes Vertragsstaates ausgeübt, in dem der Standort liegt, an dem der Spediteur zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt ist.

Artikel 3

Anl. 1

Ist ein Spediteur nach den Rechtsvorschriften des eigenen Staates nicht oder nicht mehr zur Ausübung der Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Anhanges berechtigt, wird der Gebietsstaat auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die weitere Ausübung dieser Tätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet unterbinden.

Artikel 4

Anl. 1

(1) Die bei den Spediteuren beschäftigen Personen sind für die im Zug ihrer Spediteurtätigkeiten (Artikel 1 dieses Anhanges) notwendigen Grenzübertritte und den jeweils anschließenden Aufenthalt in der Zone vom Sichtvermerkszwang befreit; sie müssen jedoch einen gültigen Reisepaß oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis und in beiden Fällen eine in deutscher und slowenischer Sprache ausgestellte Bescheinigung des Spediteurs, aus der das Beschäftigungsverhältnis hervorgeht, besitzen.

(2) Die Behörden des Gebietsstaates können einzelne Personen vom Aufenthalt in der auf dessen Hoheitsgebiet gelegenen Zone aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder sonstiger öffentlicher Interessen ausschließen.

Artikel 5

Anl. 1

(1) Die Vertragsstaaten gestatten den Spediteuren des eigenen Staates auf der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Plattform die Benützung der erforderlichen Grundflächen für den von den Spediteuren selbst vorzunehmenden Bau von Speditionsgebäuden mit der Auflage, daß sie den Spediteuren des Nachbarstaates die für die Ausübung der im Artikel 1 dieses Anhanges umschriebenen Tätigkeiten benötigten Bauten zur Verfügung stellen.

(2) Die Bauten werden im Rahmen der Rechtsvorschriften des Gebietsstaates unter Berücksichtigung der Vorschläge der Spediteure des Nachbarstaates nach von den Spediteuren beider Staaten gemeinsam auszuarbeitenden Grundsätzen im üblichen Standard errichtet.

(3) Die Vertragsstaaten sehen für die Tätigkeit der jugoslawischen Spediteure in der auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein Gebäude mit einer Nutzfläche vom 300 m2, für die Tätigkeit der österreichischen Spediteure in der auf jugoslawischem Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein Gebäude mit einer Nutzfläche von 600 m2 vor.

Artikel 6

Anl. 1

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für die Tätigkeiten der Spediteure des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen und telegrafischen Anlagen, einschließlich der Fernschreiber und Datenferneingabegeräte, und den Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden Einrichtungen des Nachbarstaates gestatten.

(2) Die Vertragstaaten gewähren – soweit wie möglich – alle Erleichterungen, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

Artikel 7

Anl. 1

(1) Die für die Tätigkeit der Spediteure des Nachbarstaates und deren Bediensteten gemäß Artikel 1 dieses Anhanges in der Zone benötigten und unter zollamtlicher Überwachung eingeführten Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden.

(2) Die Spediteure des Nachbarstaates dürfen einbehaltene Sachen sowie die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen bzw. eingenommenen Geldbeträge und Werte ungehindert auf das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen.

(3) Die Bediensteten der Spediteure des Nachbarstaates sind im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Zone von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen gegenüber dem Gebietsstaat befreit.

(4) Für die Dienst- und Privatfahrzeuge der im Artikel 4 dieses Anhanges erwähnten Personen gelten die Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 4 des Vertrages sinngemäß.