(1) Über die Befugnisse hinaus, die der Kommission durch Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 28 zugewiesen werden, kann sie Empfehlungen aller Art im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages an die Regierungen der Vertragsstaaten richten.
(2) Hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft bzw. Organisation hat die Kommission während der Zeit des Betriebes die Beachtung der für den Betrieb maßgeblichen Bestimmungen zu überwachen.
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