(1) Vor Beginn der Bauarbeiten haben die Gesellschaft und die Organisation ein gemeinsames Baukomitee einzurichten, das sich je zur Hälfte aus Vertretern der österreichischen Gesellschaft und der jugoslawischen Organisation zusammensetzt. Diese Vertreter sind durch diejenigen Organe der Gesellschaft bzw. Organisation in das Baukomitee zu entsenden, die nach der jeweiligen Rechtslage der Vertragsstaaten dazu befugt sind.
(2) Diesem gemeinsamen Baukomitee obliegt die Koordinierung des Bauablaufes.
(3) Die Tätigkeit und die Vollmacht des gemeinsamen Baukomitees sind in einem Kooperationsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Organisation festzulegen, der der Kommission vorzulegen ist; diese hat zu überprüfen, ob der Kooperationsvertrag mit diesem Vertrag übereinstimmt.
(4) Das gemeinsame Baukomitee wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst.
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