(1) Im Laufe der Projektierung, des Baues, des Betriebes und der Erhaltung auftretende Fragen aller Art, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs und zur Verhinderung von Unfällen und Bränden, sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten, soweit sie nicht in diesem Vertrag geregelt sind.
(2) Die Vertragsstaaten werden eine einvernehmliche Lösung suchen, falls die Rechtsstellung der Gesellschaft bzw. der Organisation durch Hoheitsakte wesentlich geändert wird.
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