(1) Materialien und Betriebsmittel, die in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates unter zollamtlicher Überwachung für Zwecke der Projektierung, des Baues, der Erhaltung und des Betriebes des Karawankenstraßentunnels samt den zugehörigen Objekten eingeführt und verwendet werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit; diese Regelung gilt auch für Projekte und für die gesamte technische Dokumentation.
(2) Werden Waren der im Absatz 1 genannten Art, die einer Verbrauchssteuer unterliegen, in den Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt worden sind, wieder eingeführt, so ist diese anläßlich der Wiedereinfuhr insoweit zu erheben, als die Ausfuhr einen Anspruch auf Befreiung oder Entlastung von der Abgabe begründete.
(3) Fahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Meßinstrumente und dergleichen) für die im Absatz 1 genannten Zwecke bleiben unter der Bedingung, daß sie dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung gestellt und innerhalb der vom Zollamt festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges der Waren unterblieben.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1 und 3 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten sowie -beschränkungen befreit.
(5) Die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit gemäß den Absätzen 1 und 3 sind mittels Aufzeichnungen und Belegen gegenüber den Zollbehörden der Vertragsstaaten nachzuweisen.
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