(1) In Ansehung der im Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages angeführten Art der Grenzabfertigung dürfen Speditionsunternehmungen bzw. Speditionsorganisationen (im folgenden Spediteure genannt), die in einem der Vertragsstaaten einen Standort haben und dort nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Spediteurtätigkeit berechtigt sind, auch in der auf dem Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelegenen Zone die mit der Eingangsabfertigung unmittelbar zusammenhängenden Spediteurtätigkeiten ausüben.
(2) Spediteurtätigkeiten bei der Eingangsabfertigung dürfen nur von Spediteuren jenes Staates durchgeführt werden, dessen Grenzabfertigungsorgane die Eingangsabfertigung vollziehen.
Die Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Anhanges gelten als auf dem Hoheitsgebiet jenes Vertragsstaates ausgeübt, in dem der Standort liegt, an dem der Spediteur zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt ist.
Ist ein Spediteur nach den Rechtsvorschriften des eigenen Staates nicht oder nicht mehr zur Ausübung der Spediteurtätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Anhanges berechtigt, wird der Gebietsstaat auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die weitere Ausübung dieser Tätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet unterbinden.
(1) Die bei den Spediteuren beschäftigen Personen sind für die im Zug ihrer Spediteurtätigkeiten (Artikel 1 dieses Anhanges) notwendigen Grenzübertritte und den jeweils anschließenden Aufenthalt in der Zone vom Sichtvermerkszwang befreit; sie müssen jedoch einen gültigen Reisepaß oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis und in beiden Fällen eine in deutscher und slowenischer Sprache ausgestellte Bescheinigung des Spediteurs, aus der das Beschäftigungsverhältnis hervorgeht, besitzen.
(2) Die Behörden des Gebietsstaates können einzelne Personen vom Aufenthalt in der auf dessen Hoheitsgebiet gelegenen Zone aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder sonstiger öffentlicher Interessen ausschließen.
(1) Die Vertragsstaaten gestatten den Spediteuren des eigenen Staates auf der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Plattform die Benützung der erforderlichen Grundflächen für den von den Spediteuren selbst vorzunehmenden Bau von Speditionsgebäuden mit der Auflage, daß sie den Spediteuren des Nachbarstaates die für die Ausübung der im Artikel 1 dieses Anhanges umschriebenen Tätigkeiten benötigten Bauten zur Verfügung stellen.
(2) Die Bauten werden im Rahmen der Rechtsvorschriften des Gebietsstaates unter Berücksichtigung der Vorschläge der Spediteure des Nachbarstaates nach von den Spediteuren beider Staaten gemeinsam auszuarbeitenden Grundsätzen im üblichen Standard errichtet.
(3) Die Vertragsstaaten sehen für die Tätigkeit der jugoslawischen Spediteure in der auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein Gebäude mit einer Nutzfläche vom 300 m2, für die Tätigkeit der österreichischen Spediteure in der auf jugoslawischem Hoheitsgebiet gelegenen Zone ein Gebäude mit einer Nutzfläche von 600 m2 vor.
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für die Tätigkeiten der Spediteure des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen und telegrafischen Anlagen, einschließlich der Fernschreiber und Datenferneingabegeräte, und den Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden Einrichtungen des Nachbarstaates gestatten.
(2) Die Vertragstaaten gewähren – soweit wie möglich – alle Erleichterungen, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.
(1) Die für die Tätigkeit der Spediteure des Nachbarstaates und deren Bediensteten gemäß Artikel 1 dieses Anhanges in der Zone benötigten und unter zollamtlicher Überwachung eingeführten Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden.
(2) Die Spediteure des Nachbarstaates dürfen einbehaltene Sachen sowie die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen bzw. eingenommenen Geldbeträge und Werte ungehindert auf das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen.
(3) Die Bediensteten der Spediteure des Nachbarstaates sind im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Zone von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen gegenüber dem Gebietsstaat befreit.
(4) Für die Dienst- und Privatfahrzeuge der im Artikel 4 dieses Anhanges erwähnten Personen gelten die Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 4 des Vertrages sinngemäß.
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