(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, mit Projektierung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teilstrecken des Bauwerkes sowie der zusätzlichen Bauten und Einrichtungen – mit Ausnahme der Grenzabfertigungsanlagen – in Österreich eine Gesellschaft und in Jugoslawien eine Organisation zu betrauen.
(2) Die der Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen – mit Ausnahme der Verkehrsflächen – werden vom jeweiligen Gebietsstaat (Artikel 15 Ziffer 2) auf Grund gemeinsam auszuarbeitender Grundsätze errichtet. Über die Benützung dieser Bauten und Anlagen sowie über die Bestreitung der Bau- und Betriebskosten werden die Vertragsstaaten eine gesonderte Vereinbarung treffen.
(3) Für die Gesellschaft bzw. Organisation gelten die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten. Gesellschaft bzw. Organisation handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sofern nicht eine anderweitige innerstaatliche Regelung besteht. In der Wahl der Rechtsform für die Gesellschaft bzw. Organisation sind die Vertragsstaaten frei.
(4) Werden Bauarbeiten am Bauwerk im Auftrag der Gesellschaft bzw. Organisation des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt, so bleiben diese der Rechtsordnung desjenigen Vertragsstaates unterworfen, in dem die auftraggebende Gesellschaft bzw. Organisation ihren Sitz hat.
(5) Die Vertragsstaaten kommen überein, jeweils ihre Gesellschaft bzw. Organisation zu verpflichten:
1. während der Zeit des Baues zur jährlichen Berichterstattung durch das im Artikel 10 vorgesehene Baukomitee an die im Artikel 7 vorgesehene Kommission über die Höhe der getätigten Ausgaben und über die voraussichtliche Höhe der bis zur Vollendung des Baues noch zu tätigenden Ausgaben;
2. während des Betriebes zu mindestens einmal jährlicher Berichterstattung durch das im Artikel 13 vorgesehene Betriebskomitee an die Kommission über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres und über die voraussichtliche Höhe der Einnahmen und Ausgaben im folgenden Jahr.
(6) Das Projekt umfaßt in seiner endgültigen Fassung den Bau von zwei Tunnelröhren mit den im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Abmessungen, wobei vorerst die westliche Tunnelröhre errichtet wird und die Rampenstrecken als Halbautobahn ohne Richtungstrennung ausgebaut werden. Die Errichtung der zweiten Tunnelröhre und der Ausbau der Rampenstrecken zur Vollautobahn mit Richtungstrennung wird nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragsstaaten zu einem späteren Zeitpunkt durch die Gesellschaft bzw. Organisation erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise