BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

In Kraft seit 08. Juli 1956
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ARTIKEL I

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr oder in Verbindung mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und Kosten, die betragsmäßig auf die ungefähren Kosten für erbrachte Dienstleistungen beschränkt sind und die keinen mittelbaren Schutz einheimischer Waren oder keine Besteuerung aus fiskalischen Zwecken bei der Einfuhr darstellen;

b) bedeutet der Begriff „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;

c) erstreckt sich die Bezugnahme auf das Gebiet einer Vertragspartei auf ihr Mutterland und auf jedes andere Gebiet, das diese Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt und auf welches das Abkommen gemäß Artikel XIII angewendet wird.

ARTIKEL II

Art. 2 Eingangsabgabenfreiheit für Muster geringfügigen Wertes

1. Jede Vertragspartei befreit Muster von Waren aller Art, die in ihr Gebiet eingeführt werden, von den Eingangsabgaben, sofern diese Muster nur einen geringfügigen Wert besitzen und lediglich zur Erlangung von Aufträgen für die Einfuhr der von den Mustern dargestellten Waren dienen können. Der Beurteilung, ob die Muster von geringfügigem Wert sind, können die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Wert jedes einzelnen Musters oder den Gesamtwert aller der gleichen Sendung zugehörigen Muster zugrunde legen. Die Werte von Sendungen, die von demselben Versender an verschiedene Empfänger versendet werden, dürfen im Sinne dieses Absatzes nicht zusammengefaßt werden, selbst dann nicht, wenn die Sendungen gleichzeitig eingeführt werden.

2. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können die Eingangsabgabenbefreiung nach Absatz 1 (Anm.: Ziffer 2) dieses Artikels davon abhängig machen, daß die Muster durch Kennzeichen, Einreißen, Durchlochen oder auf andere Weise als Waren unbrauchbar gemacht werden; dadurch dürfen sie jedoch ihre Verwendbarkeit als Muster nicht verlieren.

ARTIKEL III

Art. 3 Einfuhr anderer Muster im Vormerkverkehr

1. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Begriff „Muster“ Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist, unter der Bedingung,

a) daß sie einer im Ausland wohnhaften Person gehören und nur eingeführt werden, um zum Vorzeigen oder zur Vorführung im Einfuhrland mit dem Ziel zu dienen, Aufträge für Waren zu erlangen, die aus dem Ausland geliefert werden sollen, und

b) daß sie im Einfuhrland weder verkauft noch außer zur Vorführung ihrem normalen Gebrauch zugeführt noch in irgendeiner Weise gegen Vermietung oder gegen eine sonstige Vergütung verwendet werden und

c) daß beabsichtigt ist, sie innerhalb einer entsprechenden Frist wieder auszuführen und

d) daß ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann;

ausgenommen davon sind jedoch gleichartige Gegenstände, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesendet werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne mehr darstellen.

2. Eingangsabgabenpflichtige Muster werden bei ihrer Einfuhr aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei durch Personen, die im Gebiet irgendeiner Vertragspartei wohnhaft sind, im Gebiet jeder Vertragspartei zum eingangsabgabenfreien Vormerkverkehr zugelassen, wenn der Betrag an Eingangsabgaben und andere etwa geschuldete Beträge sicherstellungsweise erlegt werden oder wenn Sicherstellung für deren etwaige Zahlung geleistet wird; dabei ist es unerheblich, ob die Einfuhr mit oder ohne Mitwirkung eines Handelsreisenden erfolgt. Die sicherstellungsweise erlegten Beträge (mit Ausnahme derjenigen, die nach Artikel VI dieses Abkommens gefordert werden können) dürfen jedoch den Betrag der Eingangsabgaben zuzüglich 10 v. H. nicht überschreiten.

3. Um in den Genuß der in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, müssen die beteiligten Personen die von den Behörden des Einfuhrlandes erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften beachten und die im Einfuhrland geltenden Zollformalitäten erfüllen. Bei Maschinen und Ausrüstungsgegenständen für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie bei Beförderungsmitteln, deren Zollwert 1000 US-Dollars (oder deren Gegenwert in einer anderen Währung) übersteigt, können die Importeure verpflichtet werden, die Bestimmungsorte dieser Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Beförderungsmittel anzumelden; außerdem können sie von den Zollbehörden des Einfuhrlandes aufgefordert werden, jederzeit den Nachweis zu erbringen, daß diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsmittel sich an den angemeldeten Orten befinden. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können während der für den Vormerkverkehr festgesetzten Frist diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Beförderungsmittel unter Zollblei legen oder auf andere Weise ihre Inbetriebnahme verhindern und die Zahl der Orte beschränken, an denen sie für Vorführungszwecke in Betrieb genommen werden dürfen.

4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes werden die Kennzeichen, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei auf den Mustern angebracht worden sind, im allgemeinen als ausreichend für die spätere Feststellung der Nämlichkeit der Muster unter der Bedingung anerkennen, daß diese von einem durch die Zollbehörden dieser Vertragspartei als richtig bescheinigten Verzeichnis begleitet sind. Zusätzliche Kennzeichen dürfen auf den Mustern nur dann angebracht werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes sie für notwendig halten, um die Feststellung der Nämlichkeit der Muster bei ihrer Wiederausfuhr sicherzustellen. Die Muster dürfen durch die angebrachten Kennzeichen als solche nicht unbrauchbar gemacht werden.

5. Die festgesetzte Wiederausfuhrfrist für die Muster, für welche die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Nach Ablauf der für die Wiederausfuhr festgesetzten Frist können die Eingangsabgaben und die sonstigen etwa zu entrichtenden Beträge für die Muster, die nicht wieder ausgeführt worden sind, erhoben werden. Diese Beträge können auch vor Ablauf dieser Frist für diejenigen Muster erhoben werden, die den in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Bedingungen nicht mehr entsprechen.

6. Bei fristgemäßer Wiederausfuhr der gemäß den Bedingungen dieses Artikels eingeführten Muster wird die Erstattung der sicherstellungsweise erlegten Beträge oder die Entlastung der bei der Einfuhr nach Absatz 2 dieses Artikels geleisteten Sicherstellung unverzüglich durch jedes dazu befugte Grenz- oder Innerlandszollamt vorgenommen; dabei werden gegebenenfalls die Abgaben und die anderen Beträge für solche Muster einbehalten, die nicht zur Wiederausfuhr gestellt worden sind. In gewissen Sonderfällen können die Sicherstellungen auch in anderer Weise erstattet werden, sofern dies beschleunigt geschieht. Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der Zollämter, denen die erwähnten Befugnisse übertragen wurden.

ARTIKEL IV

Art. 4 Einfuhr von Werbematerial unter Befreiung von den Eingangsabgaben

1. Jede Vertragspartei wird Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen

a) für Waren, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, oder

b) für Dienstleistungen, die von einer solchen Person auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr angeboten werden,

von den Eingangsabgaben befreien, wenn diese Druckschriften aus dem Gebiet einer Vertragspartei unter der Bedingung eingeführt werden, daß jede Sendung

i) nur aus einer einzigen Druckschrift besteht oder,

ii) falls sie verschiedene Druckschriften umfaßt, nur je ein Exemplar jeder Druckschrift enthält oder

iii) ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung der Druckschriften und die Anzahl der Exemplare 1 kg Rohgewicht nicht übersteigt.

Der gleichzeitige Versand mehrerer Packstücke an verschiedene Empfänger im Einfuhrland schließt diese Sendungen von der Abgabenbefreiung nicht aus, falls jeder Empfänger nur ein einziges Packstück erhält.

2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, bei der Einfuhr in ihr Gebiet die Abgabenbefreiung zu gewähren für

a) Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die nicht deutlich den Namen des ausländischen Unternehmens tragen, das die Waren erzeugt, verkauft oder vermietet oder das die Dienstleistungen auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr anbietet, auf die sich die Kataloge, Preislisten oder Handelsankündigungen beziehen;

b) Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes in Sammelsendungen zur Abfertigung zum freien Verkehr beantragt werden, um danach an verschiedene Empfänger in diesem Gebiet weiterversendet zu werden.

ARTIKEL V

Art. 5 Einfuhr von Werbefilmen im Vormerkverkehr

Jede Vertragspartei gewährt die in Artikel III dieses Abkommens vorgesehenen Begünstigungen unter den dort festgelegten Bedingungen für kinematographische Positiv-Filme mit Werbecharakter, deren Breite 16 mm nicht überschreitet, wenn den Zollbehörden der hinreichende Nachweis erbracht wird, daß es sich um Filme handelt, die im wesentlichen aus Photographien (mit oder ohne Tonband) bestehen, welche die Art oder die Arbeitsweise der Waren oder der Betriebsausrüstungsgegenstände zeigen, deren Eigenschaften durch Muster oder Kataloge nicht ausreichend dargestellt werden können; dabei ist Bedingung, daß diese Filme

a) sich auf Waren oder Betriebsausrüstungsgegenstände beziehen, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden und

b) ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und

c) in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer größeren Sendung von Filmen gehört.

ARTIKEL VI

Art. 6 Vorübergehende Befreiung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

1. Keine Vertragspartei wird Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen (andere als Eingangsabgaben), sei es in Form von Kontingenten, Einfuhrbewilligungen oder auf andere Weise anläßlich der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei anwenden, welche die Bedingungen

a) für die Befreiung von den Eingangsabgaben nach den Bestimmungen der Artikel II oder IV dieses Abkommens erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären); oder

b) für die Vormerkbehandlung nach den Bestimmungen der Artikel III oder V dieses Abkommens erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären).

Voraussetzung dafür ist, daß die Einfuhr dieser Waren keine anderen Zahlungen zur Folge hat außer der Begleichung der Fracht, der Versicherung oder der Abgeltung der Dienstleistungen, die im Einfuhrland von einer dort wohnhaften Person geleistet werden.

2. Für solche Waren, die nach den Bestimmungen der Artikel III oder V dieses Abkommens die Bedingungen für die Vormerkbehandlung erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären), wird die Befreiung von den Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen nur für den Zeitraum gewährt, für den die Vormerkbehandlung genehmigt worden ist (oder genehmigt würde, wenn diese Waren abgabenpflichtig wären). Werden diese Waren nicht innerhalb des Zeitraumes wieder ausgeführt, für den die Anwendung der Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt ist, so können die Behörden des Einfuhrlandes die Maßnahmen treffen, die angewendet worden wären, wenn die Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht ausgesetzt worden wären. Die Behörden des Einfuhrlandes können zu diesem Zwecke geeignete Garantien verlangen, wie den Erlag einer besonderen Sicherstellung, und zwar auch neben der Sicherstellung für die Entrichtung der Eingangsabgaben.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern keine Vertragspartei an der Anwendung von Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen, betreffend

a) den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder der wesentlichen Interessen der Sicherheit,

b) den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,

c) die Einfuhr von Gold oder Silber,

d) die Sicherung der Einhaltung der Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften, die Aufrechterhaltung von Staatsmonopolen, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie von Urheberrechten,

e) die Verhinderung irreführender Praktiken,

f) die in Strafvollzugsanstalten hergestellten Waren,

g) die Anwendung von Normen oder Vorschriften über die Klassifizierung, die Güteüberwachung oder das Verkaufsangebot von Waren im internationalen Handel.

ARTIKEL VII

Art. 7 Vereinfachung der Formalitäten

1. Jede Vertragspartei beschränkt die Formalitäten, die zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Begünstigungen erforderlich sind, auf ein Mindestmaß.

2. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften in einer Weise, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und dadurch Nachteile vermeiden können, die für sie aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten entstehen könnten.

ARTIKEL VIII

Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einer von den am Streitfall beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Personen oder Körperschaft vorgelegt; wenn sich die Vertragsparteien über die Wahl dieser Person oder Körperschaft nicht einig werden, so kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen.

3. Die Entscheidung der auf Grund des Absatzes 2 dieses Artikels ernannten Person oder Körperschaft ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

ARTIKEL IX

Art. 9 Unterzeichnung und Ratifikation

1. Dieses Abkommen steht bis zum 30. Juni 1953 den Regierungen aller Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den Regierungen aller anderen Staaten, denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu diesem Zweck eine Abschrift dieses Abkommens übermittelt, zur Unterzeichnung offen.

2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Regierungen der Signatarstaaten entsprechend dem in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

ARTIKEL X

Art. 10 Beitritt

1. Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel IX Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

ARTIKEL XI

Art. 11 Inkrafttreten

Sobald fünfzehn der in Artikel IX erwähnten Regierungen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihnen am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL XII

Art. 12 Kündigung

1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

ARTIKEL XIII

Art. 13 Örtlicher Geltungsbereich

1. Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel XI in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.

2. Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels XII kündigen.

ARTIKEL XIV

Art. 14 Vorbehalte

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch gewisse von ihm näher bezeichnete Bestimmungen dieses Abkommens nicht für gebunden hält.

2. Jeder Staat kann in dem Zeitpunkt, in dem er eine Mitteilung nach Artikel XIII dieses Abkommens macht, daß dieses Abkommen auf ein Gebiet ausgedehnt wird, das er auf internationaler Ebene vertritt, eine getrennte Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels für alle oder einzelne in der Mitteilung erwähnten Gebiete abgeben.

3. Wenn ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder der im vorstehenden Artikel XIII vorgesehenen Mitteilung einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Abkommens geltend macht, so wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten übermitteln, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht worden ist (oder, wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist, der es am Tage seines Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist) hat das Recht, Einwendungen gegen irgendeinen dieser Vorbehalte vorzubringen. Werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat, der berechtigt ist, Einwendungen geltend zu machen, spätestens 90 Tage nach dem Tage seiner Mitteilung (oder nach dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) keine Einwendungen erhoben, so gilt der Vorbehalt als angenommen.

4. Erhält der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitteilung über eine Einwendung seitens eines dazu berechtigten Staates, so gibt er diese Einwendung dem Staat, der diesen Vorbehalt gemacht hat, bekannt und ersucht ihn um Mitteilung, ob er bereit ist, seinen Vorbehalt zurückzuziehen, oder ob er es je nach Lage des Falles vorzieht, auf die Ratifikation, die Annahme, den Beitritt oder die Ausdehnung des Abkommens auf das Gebiet (oder auf die Gebiete), worauf sich der Vorbehalt erstreckte, zu verzichten.

5. Ein Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, zu dem eine Einwendung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erhoben worden ist, wird nur dann Vertragspartei dieses Abkommens, wenn diese Einwendung zurückgezogen worden ist oder nach den in Absatz 6 dieses Artikels festgesetzten Bedingungen unwirksam geworden ist; er kann auch die Vorteile dieses Abkommens für ein Gebiet, das er auf internationaler Ebene vertritt und zugunsten dessen er einen Vorbehalt gemacht hat, der zu einer Einwendung gemäß Absatz 3 dieses Artikels Anlaß gegeben hat, nur beanspruchen, wenn diese Einwendung zurückgezogen worden ist oder unter den im nachstehenden Absatz 6 festgesetzten Bedingungen unwirksam geworden ist.

6. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert oder angenommen hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat innerhalb von zwölf Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen hat.

ARTIKEL XV

Art. 15 Mitteilung der Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen und Beitritte

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie allen anderen Staaten, die darum ersuchen, die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Annahmen dieses Abkommens sowie die Beitritte zu diesem Abkommen mitteilen; er wird ferner den Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, und jede Mitteilung, die er nach Artikel XII und XIII erhalten hat, bekanntgeben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU GENF, am siebenten November neunzehnhundertzweiundfünfzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Urschrift, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermitteln.