1. Dieses Abkommen steht bis zum 30. Juni 1953 den Regierungen aller Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den Regierungen aller anderen Staaten, denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu diesem Zweck eine Abschrift dieses Abkommens übermittelt, zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Regierungen der Signatarstaaten entsprechend dem in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
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