Sobald fünfzehn der in Artikel IX erwähnten Regierungen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihnen am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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