Jede Vertragspartei gewährt die in Artikel III dieses Abkommens vorgesehenen Begünstigungen unter den dort festgelegten Bedingungen für kinematographische Positiv-Filme mit Werbecharakter, deren Breite 16 mm nicht überschreitet, wenn den Zollbehörden der hinreichende Nachweis erbracht wird, daß es sich um Filme handelt, die im wesentlichen aus Photographien (mit oder ohne Tonband) bestehen, welche die Art oder die Arbeitsweise der Waren oder der Betriebsausrüstungsgegenstände zeigen, deren Eigenschaften durch Muster oder Kataloge nicht ausreichend dargestellt werden können; dabei ist Bedingung, daß diese Filme
a) sich auf Waren oder Betriebsausrüstungsgegenstände beziehen, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden und
b) ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und
c) in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer größeren Sendung von Filmen gehört.
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