1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einer von den am Streitfall beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Personen oder Körperschaft vorgelegt; wenn sich die Vertragsparteien über die Wahl dieser Person oder Körperschaft nicht einig werden, so kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen.
3. Die Entscheidung der auf Grund des Absatzes 2 dieses Artikels ernannten Person oder Körperschaft ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
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