1. Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel XI in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.
2. Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels XII kündigen.
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