1. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Begriff „Muster“ Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist, unter der Bedingung,
a) daß sie einer im Ausland wohnhaften Person gehören und nur eingeführt werden, um zum Vorzeigen oder zur Vorführung im Einfuhrland mit dem Ziel zu dienen, Aufträge für Waren zu erlangen, die aus dem Ausland geliefert werden sollen, und
b) daß sie im Einfuhrland weder verkauft noch außer zur Vorführung ihrem normalen Gebrauch zugeführt noch in irgendeiner Weise gegen Vermietung oder gegen eine sonstige Vergütung verwendet werden und
c) daß beabsichtigt ist, sie innerhalb einer entsprechenden Frist wieder auszuführen und
d) daß ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann;
ausgenommen davon sind jedoch gleichartige Gegenstände, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesendet werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne mehr darstellen.
2. Eingangsabgabenpflichtige Muster werden bei ihrer Einfuhr aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei durch Personen, die im Gebiet irgendeiner Vertragspartei wohnhaft sind, im Gebiet jeder Vertragspartei zum eingangsabgabenfreien Vormerkverkehr zugelassen, wenn der Betrag an Eingangsabgaben und andere etwa geschuldete Beträge sicherstellungsweise erlegt werden oder wenn Sicherstellung für deren etwaige Zahlung geleistet wird; dabei ist es unerheblich, ob die Einfuhr mit oder ohne Mitwirkung eines Handelsreisenden erfolgt. Die sicherstellungsweise erlegten Beträge (mit Ausnahme derjenigen, die nach Artikel VI dieses Abkommens gefordert werden können) dürfen jedoch den Betrag der Eingangsabgaben zuzüglich 10 v. H. nicht überschreiten.
3. Um in den Genuß der in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, müssen die beteiligten Personen die von den Behörden des Einfuhrlandes erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften beachten und die im Einfuhrland geltenden Zollformalitäten erfüllen. Bei Maschinen und Ausrüstungsgegenständen für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie bei Beförderungsmitteln, deren Zollwert 1000 US-Dollars (oder deren Gegenwert in einer anderen Währung) übersteigt, können die Importeure verpflichtet werden, die Bestimmungsorte dieser Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Beförderungsmittel anzumelden; außerdem können sie von den Zollbehörden des Einfuhrlandes aufgefordert werden, jederzeit den Nachweis zu erbringen, daß diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsmittel sich an den angemeldeten Orten befinden. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können während der für den Vormerkverkehr festgesetzten Frist diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Beförderungsmittel unter Zollblei legen oder auf andere Weise ihre Inbetriebnahme verhindern und die Zahl der Orte beschränken, an denen sie für Vorführungszwecke in Betrieb genommen werden dürfen.
4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes werden die Kennzeichen, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei auf den Mustern angebracht worden sind, im allgemeinen als ausreichend für die spätere Feststellung der Nämlichkeit der Muster unter der Bedingung anerkennen, daß diese von einem durch die Zollbehörden dieser Vertragspartei als richtig bescheinigten Verzeichnis begleitet sind. Zusätzliche Kennzeichen dürfen auf den Mustern nur dann angebracht werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes sie für notwendig halten, um die Feststellung der Nämlichkeit der Muster bei ihrer Wiederausfuhr sicherzustellen. Die Muster dürfen durch die angebrachten Kennzeichen als solche nicht unbrauchbar gemacht werden.
5. Die festgesetzte Wiederausfuhrfrist für die Muster, für welche die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Nach Ablauf der für die Wiederausfuhr festgesetzten Frist können die Eingangsabgaben und die sonstigen etwa zu entrichtenden Beträge für die Muster, die nicht wieder ausgeführt worden sind, erhoben werden. Diese Beträge können auch vor Ablauf dieser Frist für diejenigen Muster erhoben werden, die den in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Bedingungen nicht mehr entsprechen.
6. Bei fristgemäßer Wiederausfuhr der gemäß den Bedingungen dieses Artikels eingeführten Muster wird die Erstattung der sicherstellungsweise erlegten Beträge oder die Entlastung der bei der Einfuhr nach Absatz 2 dieses Artikels geleisteten Sicherstellung unverzüglich durch jedes dazu befugte Grenz- oder Innerlandszollamt vorgenommen; dabei werden gegebenenfalls die Abgaben und die anderen Beträge für solche Muster einbehalten, die nicht zur Wiederausfuhr gestellt worden sind. In gewissen Sonderfällen können die Sicherstellungen auch in anderer Weise erstattet werden, sofern dies beschleunigt geschieht. Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der Zollämter, denen die erwähnten Befugnisse übertragen wurden.
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