1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch gewisse von ihm näher bezeichnete Bestimmungen dieses Abkommens nicht für gebunden hält.
2. Jeder Staat kann in dem Zeitpunkt, in dem er eine Mitteilung nach Artikel XIII dieses Abkommens macht, daß dieses Abkommen auf ein Gebiet ausgedehnt wird, das er auf internationaler Ebene vertritt, eine getrennte Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels für alle oder einzelne in der Mitteilung erwähnten Gebiete abgeben.
3. Wenn ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder der im vorstehenden Artikel XIII vorgesehenen Mitteilung einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Abkommens geltend macht, so wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten übermitteln, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht worden ist (oder, wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist, der es am Tage seines Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist) hat das Recht, Einwendungen gegen irgendeinen dieser Vorbehalte vorzubringen. Werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat, der berechtigt ist, Einwendungen geltend zu machen, spätestens 90 Tage nach dem Tage seiner Mitteilung (oder nach dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) keine Einwendungen erhoben, so gilt der Vorbehalt als angenommen.
4. Erhält der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitteilung über eine Einwendung seitens eines dazu berechtigten Staates, so gibt er diese Einwendung dem Staat, der diesen Vorbehalt gemacht hat, bekannt und ersucht ihn um Mitteilung, ob er bereit ist, seinen Vorbehalt zurückzuziehen, oder ob er es je nach Lage des Falles vorzieht, auf die Ratifikation, die Annahme, den Beitritt oder die Ausdehnung des Abkommens auf das Gebiet (oder auf die Gebiete), worauf sich der Vorbehalt erstreckte, zu verzichten.
5. Ein Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, zu dem eine Einwendung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erhoben worden ist, wird nur dann Vertragspartei dieses Abkommens, wenn diese Einwendung zurückgezogen worden ist oder nach den in Absatz 6 dieses Artikels festgesetzten Bedingungen unwirksam geworden ist; er kann auch die Vorteile dieses Abkommens für ein Gebiet, das er auf internationaler Ebene vertritt und zugunsten dessen er einen Vorbehalt gemacht hat, der zu einer Einwendung gemäß Absatz 3 dieses Artikels Anlaß gegeben hat, nur beanspruchen, wenn diese Einwendung zurückgezogen worden ist oder unter den im nachstehenden Absatz 6 festgesetzten Bedingungen unwirksam geworden ist.
6. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert oder angenommen hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat innerhalb von zwölf Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen hat.
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