Vorwort
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) “Eingangsabgaben” Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
b) “Fahrzeuge”, soweit sich aus dem Zusammenhang nicht anderes ergibt, alle Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
c) “Eigener Gebrauch” die Benützung zu anderen Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile und zu andern Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
d) “Eingangsvormerkschein” das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
e) “Personen” natürliche und juristische Personen;
f) “ausgebender Verband”, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;
g) “haftender Verband” einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;
h) “internationale Organisation” eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;
i) “Vertragspartei” einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
i) (Anm.: richtig: j)) ,regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration` eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.
KAPITEL II
EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
Art. 2
1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.
2. Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, daß für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorübergehende Einfuhr vorliegen muß, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Abs. 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wiederausgeführt werden.
Artikel 3
Art. 3
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorgemerkten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Kraftstoffbehälter gilt der Behälter, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen worden ist.
Artikel 4
Art. 4
1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorgemerkten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Eingansvormerkschein vorsehen.
2. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgeltlich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten des Vormerknehmers vernichtet werden.
Artikel 5
Art. 5
Vordrucke für die Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie zur Ausgabe an im Einfuhrland wohnhafte Personen bestimmt sind, die andere Länder aufsuchen wollen, und wenn sie den zugelassenen Reiseverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
KAPITEL III
AUSFUHR DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 6
Art. 6
1. Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihm geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbänden, insbesondere solchen, die einer internationalen Organisation angehören, die Bewilligung erteilen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine auszugeben.
2. Die Eingangsvormerkscheine können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.
3. Die Gültigkeitsdauer dieser Papiere darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Artikel 7
Art. 7
1. Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als “Carnets de passages en douane” bezeichnet und müssen dem in der Anlage 1 dieses Abkommens enthaltenen Vordruck entsprechen.
2. Wenn ein Carnet de passages en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Deckblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
3. Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.
4. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 6 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.
5. Jede Vertragspartei wird den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.
KAPITEL IV
ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 8
Art. 8
Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorgemerkten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht; bei Mietfahrzeugen müssen die Papiere auf den Namen des Mieters lauten.
Artikel 9
Art. 9
1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen das Reingewicht der Fahrzeuge zu erklären. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Falls die Papiere nur für ein Land gültig sind, können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.
2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu erklären. Der in einem Carnet de passages en douane zu erklärende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.
3. Gegenstände und Werkzeuge, die die gewöhnliche Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Eingangsvormerkscheinen nicht gesondert erklärt werden.
4. Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummireifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate, Anhänger, für die kein gesonderter Vormerkschein vorliegt, oder Gepäckträger), in den Eingangsvormerkscheinen mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, erklärt werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde gestellt werden.
Artikel 10
Art. 10
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Vormerkscheinen nur mehr mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
Artikel 11
Art. 11
1. Auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benutzt werden, wenn dieses von den Inhabern der Papiere gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Einfuhrlandes haben und auch die anderen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese Personen von den Inhabern der Papiere gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Papiere in ihrem Lande verweigern. Bei Mietfahrzeugen kann jede Vertragspartei im Verdachtsfalle verlangen, daß der Inhaber des Eingangsvormerkscheines bei der Einfuhr des Fahrzeuges anwesend ist.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollbehörden in Ausnahmefällen und unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, daß ein auf Eingangsvormerkschein abgefertigtes Fahrzeug auch von einer Person gefahren wird, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Einfuhrland hat; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrzeugführer das Fahrzeug auf Rechnung oder nach den Weisungen des Vormerkscheininhabers fährt.
KAPITEL V
BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINGANGSVORMERKBEHANDLUNG
Artikel 12
Art. 12
1. Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Papiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehördenn der Vertragsparteien das Recht, die Wiederausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Einfuhrland verlässt.
2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, welche die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.
Artikel 13
Art. 13
1. Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr eines schwer beschädigten Fahrzeuges nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
a) die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
b) die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt, oder
c) die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
2. Kann ein vorgemerktes Fahrzeug wegen einer nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme nicht wiederasugeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
3. Die Zollbehörden werden nach Möglichkeit den haftenden Verband benachrichtigen, wenn von ihnen oder über ihre Veranlassung auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie werden ihm ferner die beabsichtigten Maßnahmen mitteilen.
Artikel 14
Art. 14
Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Eingangsvormerkscheines in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden sind, dürfen zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden.
Artikel 15
Art. 15
Personen, denen die Begünstigungen der Eingangsvormerkbehandlung zustehen, können die in den Papieren bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Papiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von dem zuständigen Zollorgan bestätigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Artikel 16
Art. 16
Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen haben die Bestätigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine vorläufige Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorgemerkten Ersatzteile zugelassen.
Artikel 17
Art. 17
Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbestätigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde dar und jede spätere Ausgangsbestätigung die endgültige Erledigung des Papiers.
Artikel 18
Art. 18
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Eingangsvormerkschein endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbestätigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Artikel 19
Art. 19
Während der Amtsstunden der Zollämter vorgenommene Bestätigungen auf den Eingangsvormerkscheinen, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei.
KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Art. 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Artikel 21
Art. 21
Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien gemäß dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.
Artikel 22
Art. 22
1. Ansuchen um Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Papiere bei den zuständigen Zollbehörden eingebracht werden, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein von einem zugelassenen Verband ausgegeben worden, so ist das Ansuchen um Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.
2. Die Wiederausfuhrfrist für vorgemerkte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Vormerknehmer den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, daß sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert sind.
3. Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muß ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.
Artikel 23
Art. 23
Solange die Bestimmungen über die Vormerkbehandlung eingehalten werden, wird jede Vertragspartei unter den von ihm als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen bewilligen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Ansuchen um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
KAPITEL VII
BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 24
Art. 24
1. Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Papiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen annehmen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.
2. Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Eingangsvormerkscheines, der nicht ordnungsgemäß erledigt worden ist, sich aber auf wiederausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile bezieht, werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen annehmen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und daß sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Papiers außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen geeigneten schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen.
3. Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiete einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Partei auf Ersuchen des betreffenden Verbandes ein Ersatzpapier annehmen, dessen Gültigkeit am Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Papiers macht das vernichtete, verlorengegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Bei Mißbrauch eines von der Zollbehörde und dem ausgebenden Verband für ungültig erklärten Carnet kann der Verband nicht für die Entrichtung der Eingangsabgaben haftbar gemacht werden. Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzpapiers eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbestätigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
4. Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäß auf dem Eingangsvormerkschein bestätigt noch eine Eingangsbestätigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Papier eingetragen worden, so kann das Papier trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband das Papier vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.
Artikel 25
Art. 25
In den Fällen des Artikel 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Artikel 25a
Art. 25a
Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein im Vormerkverkehr mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.
Artikel 26
Art. 26
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorgemerkte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Papiere an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.
Artikel 27
Art. 27
1. Die haftenden Verbände haben innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine an die Wiederausfuhr der betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachzuweisen. Diese Frist beginnt jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeit der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.
2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlegung oder der vorläufigen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge verlangen.
3. In Ländern, deren Bestimmungen die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, wird die Zahlung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes als endgültig betrachtet; die entrichteten Beträge können jedoch zurückgezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
4. Wird ein Eingangsvormerkschein nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
Artikel 28
Art. 28
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.
KAPITEL VIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Art. 29
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, welche die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.
Artikel 30
Art. 30
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.
Artikel 31
Art. 31
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Artikel 32
Art. 32
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.
Artikel 32a
Art. 32a
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen. die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger hereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Zollpapieren für die vorübergehende Einfuhr und auf Sicherstellungen zu verzichten.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Art. 33
1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr eingeladen worden ist, die im Mai und Juni 1954 in New York stattgefunden hat und im folgenden “die Konferenz” genannt wird.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel 34
Art. 34
1. Vom 1. Jänner 1955 an kann jeder der in Artikel 33 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
1a. Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Abs. 1 Vertragspartei dieses Abkommens werden. Die diesem Abkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten können, unbeschadet der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten, über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten entscheiden.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 35
Art. 35
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.
2. Für jeden Staat oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 39 angenommenen Vorbehalt enthalten.
Artikel 36
Art. 36
1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 37
Art. 37
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.
Artikel 38
Art. 38
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen auch auf einzelne oder auf alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 39 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte maßgebend.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikel 36 kündigen.
Artikel 39
Art. 39
1. Vor der Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlußakte festgehalten worden sind.
2. Nach Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.
3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat oder einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Notifizierung nach Artikel 38 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Vertragsparteien sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.
4. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Abkommen innerhalb von neuen Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Vertragsparteien davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.
5. Die Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, daß der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 38 gegenüber einer solchen Vertragspartei vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen des Absatzes 4 nachträglich angenommen wird.
6. Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.
7. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, einer Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jede Vertragspartei, die dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatarstaaten und Vertragsparteien mitteilen.
Artikel 40
Art. 40
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll soweit möglich durch Verhandlungen zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt werden.
2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt, und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Vertragsparteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Artikel 41
Art. 41
1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.
2. Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsparteien eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz übermitteln.
3. Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsparteien und alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.
Artikel 42
Art. 42
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleiten wird.
2. Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. Die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben ihr Recht auf Erhebung von Einwendungen in bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten aus. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, dieses Recht nicht eigenständig ausüben.
3. Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsparteien mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 43
Art. 43
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 33 und 34 erhalten hat;
aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Abs. 1a;
b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er nach Artikel 16 erhalten hat;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;
e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.
Artikel 44
Art. 44
Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 44 dieses Abkommens übermittelt.
Anlage 1
CARNET DE PASSAGES EN DOUANE
Anl. 1
Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in englischer und französischer Sprache abzufassen.
Die Ausmaße sind 21 x 29,7 cm.
Der ausstellende Verband hat auf jedem Blatt seinen Namen und anschließend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.
Anlage 2
TRIPTYK
Anl. 2
Alle im Triptyk vorgedruckten Angaben sind in der Sprache des Einfuhrlandes abzufassen; sie können auch in einer anderen Sprache gedruckt werden.
Die Ausmaße sind 13 x 29,5 cm.
Anlage 3
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER VON CARNETS DE PASSAGES EN DOUANE
Anl. 3
1. Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen. Der Stempelaufdruck ist in englischer oder französischer Sprache zu halten. Der einzusetzende Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.
2. Die Person, die eine Verlängerung wünscht, und der haftende Verband, der dieses Ansuchen behandelt, haben folgendes Verfahren zu beachten:
a) Sobald der Inhaber eines Carnet feststellt, daß die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zollpapiers erforderlich ist, übersendet er dem haftenden Verband mit dem Carnet ein Verlängerungsansuchen; darin hat er alle Umstände anzugeben, die ihn zu diesem Ansuchen veranlassen. Zur Begründung hat er entsprechende Nachweise beizufügen, wie ein ärztliches Zeugnis, eine Bescheinigung der Werkstätte, in der sein Fahrzeug instandgesetzt wird, oder eine andere Unterlage, aus der hervorgeht, daß die Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
b) Ist der haftende Verband der Ansicht, daß das Verlängerungsansuchen der Zollbehörde zur Genehmigung zugeleitet werden kann, so bringt er den im Absatz 1 erwähnten Stempelaufdruck in dem auf dem Deckblatt des Carnet dafür vorgesehenen Platz an.
c) Auf der linken Hälfte des Stempelausdruckes vermerkt der haftende Verband in Ziffern und Worten das Datum, bis zu dem die Verlängerung erbeten wird. Der Präsident oder der Vertreter des Verbandes bringt seine Unterschrift und den Stempel des Verbandes an.
d) Die Dauer der Verlängerung darf einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten, der zur Beendigung der Reise erforderlich ist, sie soll in der Regel drei Monate vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer an nicht übersteigen.
e) Der haftende Verband übermittelt sodann das Carnet der zuständigen Zollbehörde seines Landes. Das Ansuchen des Inhabers des Carnet und die Nachweise sind dem Carnet beizulegen.
f) Die Zollbehörde entscheidet über die Verlängerung. Sie kann die Dauer der ersuchten Verlängerung kürzen oder eine Verlängerung überhaupt ablehnen. Wird eine Verlängerung gewährt, so füllt das zuständige Zollorgan den Stempelaufdruck, der vom haftenden Verband auf dem Deckblatt des Carnets angebracht worden ist, weiter aus, indem es eine laufende Nummer oder eine Registernummer, den Ort und das Datum sowie seine Diensteigenschaft einsetzt. Sodann versieht es den Stempelaufdruck mit seiner Unterschrift und mit dem Stempel des Zollamtes.
g) Das Carnet wird sodann an den haftenden Verband zurückgesandt, der es an den Gesuchsteller weiterleitet.