1. Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als “Carnets de passages en douane” bezeichnet und müssen dem in der Anlage 1 dieses Abkommens enthaltenen Vordruck entsprechen.
2. Wenn ein Carnet de passages en douane für ein oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Deckblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
3. Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden.
4. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 6 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden.
5. Jede Vertragspartei wird den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.
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