Haben die Zollbehörden eines Landes einen Eingangsvormerkschein endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbestätigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise