Bei Verwendung von Eingangsvormerkscheinen, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbestätigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde dar und jede spätere Ausgangsbestätigung die endgültige Erledigung des Papiers.
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